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strafe  ein,  neben  arler  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  erkannt  werden  7'
Ein  vermös-norichnrichen  Schaden  wird  nicht  erfordert.

9§  273.
Wer  wissentlich  von  einer  falschen  Beurkundung  der  im
8  271  bezeichneten  Art  zum  Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch
macht,  wird  nach  Vorschrift  jenes  Paragraphen  und,  wenn  die
Absicht  dahin  gerichtet  war,  sich  oder  einem  Anderen  einen
Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder  einem  Anderen  Schaden
zuzufügen,  nach  Vorschrift  des  §  272  bestraft.

§  274.
Mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark  erkannt  werden  kann,  wird  bestraft,  wer
1)  eine  Urkunde,  welche  ihm  entweder  überhaupt  nicht  oder
nicht  ausschließlich  gehört,  in  der  Absicht,  einem  Anderen
Nachtheil  zuzufügen,  vernichtet,  beschävigt  oder  unterdrückt,

o
2)  einen  Grenzstein  oder  ein  anderes  zur  Bezeichnung  einer

Grenze  oder  eines  Wasserstandes  bestimmtes  Merkmal  in

der  Absicht,  einem  Anderen  Nachtheil  zuzufügen,  wegnimmt,

  vernichtet,  unkenntlich  macht,  verrückt  oder  fälklich
  setzt.

Der  Nachtheil  muß  noch  neben  der  Vernichtung  2c.  der  Urkunde,
bez.  der  Wegnahme  2c.  des  Grenzsteines  2c.  liegen,  braucht  jedoch
nicht  ein  vermögensrechtlicher  Schaden  zu  sein;  es  reicht  z.  B.  die
Verdunkelung  der  Grenzen  hin.  Eine  betrügerische  Absicht  wird

nicht  vorausgesetzt.  Die  Bollendung  liegt  in  der  Handlung  selbst,
wenngleich  sie  erfolglos  oder  nicht  geeignet  gewesen,  eine  Täuschung
zu  bewirken.

Unter  Urkunde  ist  jede  Urkunde  (ohne  die  Beschränkung  des
§  267)  zu  verstehen;  vgl.  noch  §  348.  Der  „Andere“  in  Ziffer  1
und  in  Ziffer  2  braucht  nicht  der  berechtigte  Besitzer  der  Urkunde
oder  des  Grenzsteins  2c.  zu  sein.  Zur  „Unterdrückung“  gehört  auch
die  Verheimlichung  und  Überhaupt  jede  Entziehung  eines  berechtigten
Gebrauchs  von  der  Urkunde.