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Das  „bestimmte  Merkmal“  kann  ebenso  eine  Eigenthums-  als
eine  Dienslbarkeitsgrenze,  auch  ohne  menschliche  Zuthat  ein  von
Natur  vorhandencs  Merkmal  sein.  Das  „jälschlich“  bedeutet  einen
von  der  richtigen  Grenze  abweichenden  Punkt.

g  275.
Mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  wird  beaft,

  w
1)  ae  von  falschem  oder  gefälschtem  Stempelpapier,
n  falschen  oder  gefälschten  Stempelmarken,  Stempelblnanenen
  Stempelabdrücken,  Post=  oder  Telegraphen-Freimarken
  oder  gestempelten  Briefkuverts  Gebrauch

macht,

2)  unechtes  Stempelpapier,  unechte  Stempelmarken,  Stempelblankette
  oder  Stempelabdrücke  für  Spielkarten,  Pässe
oder  sonstige  Drucksachen  oder  Schriftstücke,  ingleichen  wer
unechte  Post=  oder  Telegraxhen-Freimarten  oder  gestempelte
Briefkuverts  in  der  Absicht  anfertigt,  sie  als  echt  zu
verwenden,  oder

3)  echtes  Stempelpapier,  echte  Stempelmarken,  Stempelblankette,
  Stempelabdrücke,  Post=  oder  Telegraphen-Freimarken
oder  gestempelte  Briefkuverts  in  der  Absicht  verfälscht,
sie  zu  einem  höheren  Werthe  zu  verwenden.

In  §  275  sind  selbständige  Delictsformen  aulgestellt,  welche
nur  in  Folge  ihrer  Verwandtschaft  mit  der  Urkundenfälschung  in
diesem  Abschnitte  behandelt  werden.  Ein  weitergehender  dolus,  als
in  §  275  specialisirt  worden,  kann  daher  nicht  gefordert  werden.

Die  anderweite  Verwendung  bereits  gebrauchter  Freimarken  2c.
selbst  unter  Ausradirung  des  Entwerthungszeichens,  fällt  nicht  unter
5  275,  wie  andererseits  §  276  nicht  alle  Kategorien  des  Stempels  2c,
welche  in  §  275  aufgesührt  sind,  wieder  aufzählt;  vgl.  vielmehr
hier  die  Specialbestimmungen  der  Reichsgesetze  vom  28.  Octbr.  1871
§  27  No.  3  (Postfreimarten  2c.),  —  vom  16.  Mai  1869  8  2.  (Telegraphenfreimarken),
  —  und  vom  10.  Juni  1869  §  23  (Wechsel-.


Bgl.  noch  §  364  und  Einführungsgesetz  §  2,  Alinea  2.