225

8  276.

Wer  wissentlich  schon  einmal  zu  stempelpflichtigen  Urkunden,
Schriftstücken  oder  Formularen  verwendetes  Stempelpapier  oder
schon  einmal  verwendete  Stempelmarken  oder  Stempelblankette,
ingleichen  Stempelabdrücke,  welche  zum  Zeichen  stattgehabter
Versteuerung  gedient  haben,  zu  stempelpflichtigen  Schriftstücken
verwendet,  wird,  außer  der  Strafe,  welche  durch  die  Entziehung
der  Stempelsteuer  begrünvet  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
  Mark  bestraft.

Unter  diesen  Paragraphen  ist  auch  der  Fall  zu  stellen,  wenn
von  einem  benutzten  Stempelbogen  der  obere  Theil  mit  dem  Stempel
abgeschnitten  und  auf  einen  leeren  Bogen  aufgeklebt  wird.

§  277.

Wer  unter  der  ihm  nicht  zustehenden  Bezeichnung  als
Arzt  oder  als  eine  andere  approbirte  Medieinal#erson  oder  unberechtigt
  unter  dem  Namen  solcher  Personen  ein  Zeugniß  über
seinen  oder  eines  Anderen  Gesundheitszustand  ausstellt  oder  ein
derartiges  echtes  Zeugniß  verfälscht,  und  davon  zur  Täuschung
von  Behörden  oder  Tesicherungsgesellchaften  hrauch  macht,
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Lgl.  die  Reichsgewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  8  29,
§  147  8.

5  277  enthält  die  unberechtigte  Ausstellung  (die  fälschliche  Anfertigung)
  eines  Zeugnisses  der  fraglichen  Art;  §  278  behandelt  den
Fall  eines  echten,  aber  materiell  unwahren  Zeugnisses.  Es  kehrt
hier  der  Unterschied  zwischen  matericller  und  sogenannter  intellectueller
  Fälschung  (§§  267,  271)  zurück.  Das  Gebrauchmachen  beziebt
  sich  sowohl  auf  „ausstellt“  als  auch  auf  „verfälscht“,  keineswegs
  nur  auf  letzteres.

8  278.

Aerzte  und  andere  approbirte  Medicinalpersonen,  welche
ein  unrichtiges  Zeugniß  Über  den  Gesundheitszustand  eines
Menschen  zum  Gebrauche  bei  einer  Behörde  oder  Versicherungsesellschaft

  wider  besseres  Wissen  ausstellen,  werden  mit  Gefänguis
  von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Vgl.  die  Bemerkungen  zu  §  277.

Schwarze.  Strasgesetzbuch.  2.  Aufl.  15