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8  279.

Wer,  um  eine  Behörde  oder  eine  Versicherungsgesellschaft
über  seinen  oder  eines  Anderen  Gesundheitszustand  zu  täuschen,
von  einem  Zeugnisse  der  in  den  88  277  und  278  bezeichneten
Art  Gebrauch  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre

bestraft.

g  280.
Neben  einer  nach  Vorschrift  der  88  267,  274,  275,
277  bis  279  erkannten  nne  kann  auf  Verluft  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Vierundzwanzigster  Abschnitt.
Bankerutt“).

8  281.

Kaufleute,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  baben,  werden
wegen  betrüglichen  Bankerutts  mit  Zuchthaus  bestraft,  wenn
sie  in  der  Absicht,  ihre  Gläubiger  zu  benachtheiligen,

1)  Vermögensstücke  verheimlicht  oder  bei  Seite  geschafft

n,

2)  Schulden  oder  Rechtsgeschäfte  anerkannt  oder  aufgestellt
haben,  welche  ganz  oder  theilweise  erdichtet  sind,

3)  Hanvelsblicher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung
  ihnen  gesetzlich  oblag,  oder

4)  ihre  Handelsbücher  vernichtet  oder  verheimlicht  oder  so
geführt  oder  verändert  haben,  daß  dieselben  keine  Uebersicht
  des  Vermögenszustandes  gewähren
Sind  mildernde  Umstände  vorhamen,  so  tritt  Gefängnißftrafe

  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

?7)  Der  Entwurf  der  Reichs-Concursordnung  enthält  besondere
Strafbestimmungen,  durch  welche  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts
aufgehoben  werden.