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§  281  behandelt  den  dolosen,  §  283  den  leichtsinnigen  Bankerutt
von  Kaufleuten:  8  282  betrifft  Handlungen  dritter  Personen,  welche
in  Beziehung  zu  dem  Bankerutt  eines  Kaufmanns  stehen.

Die  Qualität  als  „Kaufmann“  ist  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs
  aufzufassen,  jedoch  im  einzelnen  Falle  vom  Strafrichter
festzustellen.  Der  Verkehr  mit  Immobilien  ist  nicht  Handelsgeschäft.
Bestritten  ist,  inwieweit  die  Vorsteher  einer  Actiengesellschaft  2c.,  wenn
sie  in  ihrer  Eigenschaft  als  Vorsteher  eine  dder  Handlungen  des
8  281  verüben  und  Concurs  zum  Vermögen  der  Gesellschaft  entsteht,
nach  §§5  281,  283  zu  beurtbeilen  sind.  ·

Es  wird  erfordert,  daß  der  Kaufmann  in  seiner  Eigenschaft  als
solcher,  also  zu  einer  Zeit,  zu  welcher  er  Kaufmann  war,  die  Zahlungen
  eingestellt  hat.  Die  Zahlungseinstellung  ist  nicht  gleichbedeutend
  mit  Vermögensunzulänglichkeit  oder  momentaner  Zahlungsunfähigkeit,
  selbst  nicht  unbedingt  mit  fruchtloser  Zwangsvollstreckung-Sie
  ist  vorhanden,  wenn  ein  Kaufmann  wegen  wirklicher  oder  fingirter
  oder  auch  nur  vermeintlicher  Zahlungsunfähigkeit  seine  Verbindlichkeiten
  nicht  erfüllt.  Es  entscheidet  die  Thatsache  der.  Einstellung.
  Die  Eröffnung  des  Concurses  ist  nicht  erforderlich.  Die
Erklärung  der  Zahlungseinstellung  braucht  nicht  gerichtlich  zu  erfolgen.
Die  Einstellung  bildet  überhaupt  nicht  ein  Element  des  strafbaren
Bankeruns,  sondern  nur  eine  thatsächliche  Voraussetzung  für  die
Strasbarkeit.  Keineswegs  muß  sie  mit  den  in  §  281  aufgeführten
Handlungen  selbst  in  ursachlicher  Verbindung  stehen  oder  sonst  verschuldet
  sein.

Eine  betrügerische  Absicht  wird  nicht  vorausgesetzt;  dagegen  muß
die  Absicht  auf  eine  Bevortheilung  der  Gläubigerschaft  gegangen  sein;
diese  kann,  nach  Befinden,  auch  in  der  Bevortheilung  eines  Gläubigers
  liegen.

Verschweigen  von  Activen  wird  als  „Verheimlichung“  und  simulirte
  Veräußerung  als  ein  „Beiseiteschaffen“  sich  darstellen.  Besondere
Veranstaltungen  werden  weder  bei  der  Verheimlichung,  noch  bei  der
Beiseiteschaffung  vorausgesetzt.  Die  Gratification  eines  Gläubigers
wird  nur  strafbar  sein,  soweit  sie  sich  unter  Ziffer  1  stellen  läßt.
Die  theilweise  Erdichtung  kann  auch  in  der  Verschweigung  von  Thatsachen
  liegen,  durch  welche  eine  bestandene  Forderung  ganz  oder
theilweise  erloschen  ist.  Die  fingirten  Gläubiger  erscheinen,  wenn  sie
die  Forderung  geltend  machen,  als  Theilnehmer.

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