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In  Bezug  auf  die  Führung  der  Handlungsbücher  vgl.  Art.  10,
Art.  28  dee  Handelsgesetzbubs.  Es  sind  hier  die  Bücher  zu  verstehen,
welche  nach  kanfmännischen  Grundsätzen  (sachverständigem  Gutachten)
für  das  concrete  Geschäft  ersorderlich  sind.  um  den  nsthigen
Ueberblick  über  das  Geschäft  zu  gewinnen.  Ohne  die  Absicht  der
Benachtheiligung  liegt  8  283,  2  vor.

In  Ziffer  4  wird  die  Berpflichrung  zur  Führung  der  Handelsbächer
  nicht  vorausgesetzt,  vielmehr  entscheidet  die  hier  specialisirte
Thatsache.  Die  Uebersicht  muß  für  jeden  Sachverständigen  gewährt
sein.  Daß  ein  anderer  Dritter  in  ihnen  sich  nicht  zurecht  findet,
oder  daß  der  Angeschuldigte  sich  in  ihnen  zurecht  findet,  ist  ebenso
gleichgilig  als  der  Umstand,  ob  die  unordentliche  Buchführung.
flörend  auf  das  Geschäft  selbst  eingewirkt  habe.

Es  ist  gleichgiltig,  ob  die  Handlungen  vor  oder  nach  der  Einstellung
  vorgenommen  sind.  Sind  sie  jedoch  vor  der  Einstellung  vorgenommen,
  so  scht  §  261  voraus,  daß  sie  in  Hinblick  auf  letztere
erfolgt  sind,  und  daß  bei  der  Einstellung  selbst  die  Wirkung  der
Handlung  noch  sorrdauert,  also  die  Beschädigung  der  Gläubigerschaft
noch  vorhanden.

Liegen  mehrere  solcher  Handlungen  verschicdener  oder  auch  gleicher
Art  vor,  so  ist  eine  Realconcurrenz  nicht  anzunchmen,  indem  sie  nur
Modisicationen  desselben  Thatbestandes  und  Aeußerungen
desselben  verbrecherischen  Willens  sind.

Bollendung  ist  mit  dem  Eintritte  der  Zahlungseinstellung  vorhanden,
  wenn  derselben  die  That  vorausging,  dagegen  mit  der  That,
wenn  die  Einstellung  ihr  voransging.

8  282.
Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer
1)  im  Interesse  eines  Kaufmanns,  welcher  seine  Zahlungen
eingestellt  hat,  Vermögensstücke  desselben  verheimlicht  oder
bei  Seite  geschafft  hat,  oder
2)  im  Interesse  eines  Kaufmanns,  welcher  seine  Zahlungen
eingestellt  hat,  oder,  um  sich  oder  einem  Anderen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen,  erdichtete  Forderungen  im
eigenen  Namen  oder  durch  vorgeschobene  Personen  geltend
gemacht  hat.