229

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  efiistrafe

  oder  Geldstrafe  bis  zu  sechstausend  Mark  ein

Die  Theilnahme  am  berrügerischen  Bankerutt  nicht  nach
diesem  Paragraph,  sondern  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  Über
Theilnahme  strafbar,  insbesondere,  wenn  der  Thäter  im  Einverständnisse
  mit  dem  Kaufmann  gehandelt  hat.

Der  Thatbestand  in  §  282  ist  unabhängig  von  dem  des  §  291,
insbesondere  ist  hier  das  Requisit  der  beabsichtigten  Benachtheiligung
der  Gläubiger  nicht  wiederholt.  In  Abs.  1  ist  nur  das  Interesse
des  Gemeinschuldners,  in  Abs.  2  außerdem  noch  das  Interesse  des
Thäters  oder  eines  Dritten  berülcksicheigt  worden.  Theilnahme  an
weiteren  Dispositionen  des  Cridars  Über  einen  von  ihm  bereits  bei
Seite  geschafften  Gegenstand  ist  nicht  Theilnahme  am  Bankerutt,
kann  aber  zur  Begünstigung  desselben  sich  gestalten.

8  283.

Kaufleute,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  werden
wegen  einfachen  Bankerutts  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren
bestraft,  wenn  sie

1)  durch  Aufwand,  Spiel  oder  Differenzhandel  mit  Waaren
oder  Börsenpapieren  übermäßige  Summen  verbraucht  haben
oder  schuldig  geworden  sind,

2)  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung
  ihnen  gesetzlich  oblag,  oder  dieselben  verheimlicht,
vernichtet  oder  so  unordentlich  geführt  haben,  ds  sie  keine
Uebersicht  des  Vermögenszustandes  gewähren,  oder

3)  es  unterlassen  haben,  die  Bilanz  ihres  Vermögens  in  der
gesetzlich  vorgeschriebenen  Zeit  zu  ziehen.

Der  Nachweis  einer  besonderen  Fahrlässigkeit  wird  ebensowenig
erfordert,  als  daß  diese  Handlungen  die  Zahlungseinstellung  nach
sich  gezogen  haben:  jeder  der  drei  Fälle  ist  an  sich  strafbar.

Das  Wort  „Spiel“  bezieht  sich  auf  Börsenpapiere.  Der  hier
gemeinte  Fall  des  Differenzspiels  liegt  auch  dann  vor,  wenn  bei  derartigen
  Geschäften  auf  Zeit  die  wirkliche  Lieserung  der  Waaren  beabsichtigt
  wurde

Die  Fälle  unter  2  setzen  sämmtlich  voraus,  daß  die  Führung
ver  Handelsblicher  eine  gesetzliche  Verpflichtung  war;  keineswegs  ist