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dieses  Requisit  auf  die  Unterlassung  der  Führung  beschränkt.  Der
Angeschuldigte  haftet,  wenn  er  die  Buchführung  unfähigen  Personen
Üüberläßt,  und  es  entschuldigt  ihn  nicht  die  eigene  Unkenntniß  der
Buchführung.

Die  Bilanzziehung  muß  eine  solche  sein,  daß  sie  dem  Sachverständigen
  eine  Uebersicht  der  Vermögenslage  gewährt;  sie  kann  auch
ohne  jedesmalige  Ausstellung  der  Inventur  bewirkt  werden,  und  es
ist  dader  Art.  29,  Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs  nicht  entscheidend.

Fünfundzwanzigster  Abschnitt.
Strafbarer  Eigennutz  und  Verletzung  fremder  Geheimnisse.

g  284.

Wer  aus  dem  Glücksspiele  ein  Gewerbe  macht,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft,  neben  welchem  auf
Gelostrafe  von  dreihundert  bis  zu  sechstausend  Mark,  sowie
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann.

Ist  der  Verurtheilte  ein  Ausländer,  so  ist  die  Landespolizeibehörde
  befugt,  denselben  aus  dem  Bundesgebiete  zu  verweisen.


§  284  behandelt  nur  das  gewerbmäßige  Glücksspiel,  nicht  auch
das  Glücksspiel  überhaupt.  Vgl.  noch  §  285,  §  360  ".  Zweifelhaft
ist  es,  ob  neben  diesen  Bestimmungen  die  Vorschriften  der  Landesgesetze
  gegen  das  Glücksspiel  überhaupt  noch  bestehen.  —

Bei  dem  Glücksspiele  ist  das  maßgebende  Moment,  daß  der
Ausgang  des  Spiels  und  der  davon  zu  erwartende  Gewinn  lediglich
oder  doch  wesentlich  vom  Zufall  abhängt.  Ob  ein  Spiel  ein  Glücksspiel
  sei,  ist  thatsächlicher  Natur.  Auf  die  Lotterie  beziehe  sich  §  284  fg.
nicht;  Lotterie  hat  einen  bestimmten  Gegenstand  und  bestimmte  Einsätze,
  wogegen  bei  dem  Spiele  die  Gewinnobjecte  einer  Vermehrung
durch  die  Spieler  im  Lause  des  Spiels  fähig  sind.

Es  wird  die  Absicht  erfordert,  durch  die  Erzielung  des  Gewinnes
beim  Spiele  sich  einen  Erwerb  zu  schaffen,  ohne  daß  es  erforderlich
  ist,  daß  der  Erwerb  den  eigentlichen  Lebensunterhalt  begreift.