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Auch  hier  kann  bereits  aus  einem  Falle  auf  Gewerbmäbigkeit  geschlossen
  werden.

Ist  das  Spiel  nicht  ernstlich  gemeint,  sondern  z.  B.  nur  fimnlirt,
um  einen  Dritten  hierdurch  zum  Mitspielen  zu  verlocken,  so  liegt  der
Fall  des  §  284  nicht  vor.

g  285.

Der  Inhaber  eines  öffentlichen  Versammlungsorts,  welcher
Glucksspiele  daselbst  gestattet  oder  zur  Verheimlichung  solcher
Spiele  mitwirkt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einausendfunfhundert
  Mark  bestra  ft.

Gewerbmäßigkeit  oder  gewinnsüchtige  Absicht  wird  nicht  erfordert.
Als  der  Inhaber  eines  öffentlichen  Versammlungsortes  ist  auch  der
vom  Eigenthümer  eingesetzte  Wirth  oder  Oeconom  anzusehen.

g  286.

Wer  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  öffentliche  Lotterien
veranstaltet,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreitaufend  Mark  bestraft.

.  Den  Lotterien  sind  öffentlich  veranstaltete  Ausspielungen
beweglicher  oder  unbeweglicher  Sachen  gleich  zu  achten.

Die  Particulargesetze  über  das  Verbot  des  Spielens  in  ausländischen
  Lotterien  und  das  Collectiren  für  dieselben  werden  durch
§  286  nicht  berührt  (Motive).  Ausland  ist  hier  jeder  andere  Staat,
auch  der  andere  Bundesstaat.  Der  Paragraph  ist  nicht  anwendbar,
wenn  Miteigenthümer  einer  Sache  eine  solche  unter  sich  ausspielen.

8  287.

(Dieser  Paragraph  ist  durch  Art.  V.  der  Strafrechtsnovelle  aufgehoben
  worden,  da  derselbe  durch  die  Behimmung  in  §  14  des
Gesetzes  über  den  Markenschutz  vom  30.  November  1874  (Reichsgesetzblatt
  S.  143)  ersetzt  worden  ist.)

8  288.

Wer  bei  einer  ihm  drohenden  Zwangsvollstreckung  in  der
Absicht,  die  Befriedigung  des  Gläubigers  zu  vereiteln,  Bestand-