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theile  seines  Vermögens  verãußert  oder  bei  Seite  schafft,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.
Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers  ein.

Die  Entzichung  einer  berelts  abgepfändeten  Sache  fällt  unter
137.

Wie  die  Sicherung  und  Durchführung  der  General-Erxecution
  sd.  h.  des  Concurses)  unter  den  Schutz  des  Strasgesctzes
gestellt  wird,  so  hat  das  Gesetz  hier  die  Bereitelung  einer  Special-Erecution
  für  strasbar  erachtet.  Die  Zwangsvollstreckung  begreift
anch  die  Vollstreckung  in  unbewegliche  Sachen;  es  fallen  daher  Wegschleppen
  von  Bestandtheilen  des  Grundstlicks,  Abholzung  2c.  unter
den  Paragraph.

Es  ist  zur  Annahme  einer  „drohenden  Zwangsvollstreckung“
nicht  erforderlich,  daß  das  Zwangsverfahren  bereits  eingeleitet  ist.
oder  daß  der  Gläubiger  ein  vollstrechbares  Erkenntniß  erlangt  hat;
die  Frage  ist  im  einzelnen  Falle  nach  Lage  der  Sache  zu  beantworten.
  Dagegen  wird  vorausgesetzt,  daß  derjenige  Gläubiger,
welcher  die  Hülfsvollstreckung  beantragt  hatte  2c.,  durch  die  Hinterjiehung
  benachtheiligt  wird.

Zur  Vollendung  des  Vergehens  reicht  eine  nur  vorübergehende
Veräußerung  oder  Verheimlichung  hin.  Auch  der  Erlaß  oder  die
unentgeltliche  Cession  einer  Forderung  gehören  hierher.  Die  Absicht.
den  Gläubiger  späterhin  zu  befriedigen,  oder  die  Entschädigung  selbst
entschuldigen  nicht.

8  289.

Wer  seine  eigene  bewegliche  Sache,  oder  eine  fremde  bewegliche
  Sache  zu  Gunsten  des  Eigenthümers  derselben,  dem
Nutznießer,  Pfandgläubiger  oder  demjenigen,  welchem  an  der
Sache  ein  Gebrauchs=  oder  Zurückbehaltungsrecht  zusteht,  in
rechtswidriger  Absicht  wegnimmt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
drei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Die  Berfolgung  tritt  nur  auf  Antrag

Die  Bestimmungen  des  §  247  ½1  und  3  finden
auch  hier  Anwendung.