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5  289  hat  als  Thäter  nur  den  Eigenthümer  (oder  den  Dritten,
der  zu  dessen  Gunsten  handelt)  und  als  Verletzten  nur  den  Besttzberechtigten
  vor  Augen.  Das  Vergehen  besteht  nicht  darin,  daß  der
Thäter  diese  Besttzrechte  unbefugter  Weise  auslbt,  sondern  daß  er
die  Ausllbung  Seiten  eines  anderen  Berechtigten  vereitelt.

Eine  gewinnsüchtige  Absicht  wird  nicht  erfordert;  Überhaupt  ist  hier
der  Thatbestand  des  Diebstahls  nicht  unbedingt  anwendbar.  Die  Absicht
geht  dahin,  den  Gläubiger  mindestens  um  die  Sicherung  seiner  Forderung,
  welche  in  dem  Besitze  der  Sache  liegt,  zu  bringen.  Liegt
Selbsthülse  vor,  so  ist  der  §  289  nicht  anwendbar.

Der  Paragraph  spricht  nur  von  privatrechtlichen  Rechtsverhältnissen
  und  setzt  ein  bereits  erworbenes  Recht  voraus,  in  Folge
dessen  der  Verletzte  in  der  Detention  der  Sache  sich  befindet.

Das  Gebrauchsrecht  kann  ein  persönliches  Recht  sein  und  das
Retentionsrecht  ist  nicht  auf  Vertragsforderungen  beschränkt.

8  290.

Oeffentliche  Pfandleiher,  welche  die  von  ihnen  in  Pfand
genommenen  Gegenstände  unbefugt  in  Gebrauch  nehmen,  werden
  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre,  neben  welchem  auf
Gssre  bis  zu  neunhundert  Mark  erkannt  werden  kann,

raft.

Der  Mißbrauch  des  öffentlichen  Vertrauens  durch  den  öffentlichen
  Pfandleiher  bildet  das  strafbare  Moment  (Motive).  Es  ist
gleichgiltig,  ob  mit  oder  ohne  Gewinnsucht  und  ob  mit  oder  ohne
Beschädigung  des  Eigenthümers  gehandelt  wird.

Bgl.  noch  §  360.  12,  sowie  Reichs-Gewerbeordnung  88  1,  35
Abs.  2,  5  148,  No.  4.

8  281.

Wer  die  bei  den  Uebungen  der  Artillerie  verschossene
Munition,  oder  wer  Bleikugeln  aus  den  Kugelfängen  der
Schießstände  der  Truppen  sich  widerrechtlich  zueignet,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
neunhundert  Mark  bestraft.