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8  292.

Wer  an  Orten,  an  denen  zu  jagen  er  nicht  berrchtigt  ist,
die  Jagd  ausübt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  rrei  Monaten  bestraft.

Ist  der  Thäter  ein  Angehöriger  des  Jagpberechtigten,  so  tritt
die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme  des
Antrages  ist  zulössig.

292,  293  fg.  betreffen  sowohl  den  Fall,  in  welchem  der
Jagdberechtigte  die  Jagd  über  sein  Jagdrevier  hinaus  ausübt  alt
auch  den  Fall,  in  welchem  Jemand,  ohne  Uberhaupt  zur  Ausübung
der  Jagd  befugt  zu  sein,  die  Jagd  betreibt,  selbst  wenn  er  der
Eigenthümer  des  Grundstücks  ist,  auf  welchem  er  das  Vergehen
verübt  (Motive).  Auch  der,  welcher  bei  der  Verfolgung  des  angeschossenen
  Wildes  über  die  Grenze  seines  Jagdreviers  hinausgeht.
ist  nach  diesem  Paragraphen  zu  beurtheilen.

Es  wird  weder  eine  bestimmte  Art  der  Ausllbung,  noch  selbst
die  Verwundung  2c.  des  Thieres  vorausgesetzt;  vielmehr  èußert  sich
und  wird  vollendet  die  AuslÜbung  in  jeder  Thätigkeit,  welche  auf
die  Erlegung  oder  Aneignung  des  Wildes  gerichtet  ist,  Überhaupt
in  jeder  jagdbaren  Nachstellung  des  Wildes,  daher  z.  B.  in  dem
Stehen  auf  dem  Austande,  dem  Legen  von  Fallen  und  Schlingen  #.
Es  ist  aber  auch  Jagen  ohne  alle  Vorrichtung  denkbar.  Das
Führen  eines  Gewehres  (vgl.  noch  §  368.  10)  ist  nicht  ohne  Weiteres
Jagdauslübung.  Die  Ansichnahme  des  Fallwildes  fällt  unter  diesen
Paragraphen;  ebenso  das  Ausnehmen  von  Jungen  eines  jagdbaren
Thieres.  Vgl.  noch  die  besondere  Bestimmung  in  §  368  11.  Die
Aneignung  eines  bei  der  Abwehr  getödeten  Wildes  ist  Unterschlagung.


Auf  Wild  in  Wildgärten  erstreckt  sich  der  Paragraph  nicht  —
was  jedoch  bestritten  wird  —,  ebensowenig  auf  Aneignung  bereits
occupirten  Wildes.

Gewinnsüchtige  Absicht  wird  nicht  erfordert;  der  dolus  erschöpft
sich  in  dem  Bewußtsein  von  dem  Mangel  des  Befugnisses.

Die  Jagdpolizeigesetze  bleiben  neben  §  292  sg.  bestehen;  vgl.
8  2  des  Einführungsgesetzes.