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8  293.

Die  Strafe  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark
oder  auf  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  erhöht  werden,
wenn  dem  Wilde  nicht  mit  Schießgewehr  oder  Hunden,  sondern
mit  Schlingen,  Netzen,  Fallen  oder  anderen  Vorrichtungen  nachgestellt
  oder,  wenn  das  Vergehen  während  der  gesetzlichen  Schonzeit,
  in  Wäldern,  zur  Nachtzeit  oder  geminschefäle  von  Mehreren
  begangen  wird.

Der  §  293  enthält  nur  einen  Straferhöhungsgrund  und  setzt
daher  allenthalben  den  Thatbestand  des  §  292  voraus;  insbesondere
bezieht  sich  §  293  nicht  auf  den  Jagdberechtigten,  vorbehältlich  der
Bestimmungen  in  den  Jagdpolizeigesetzen.  „Gemeinschaftlich“  setzt
eine  Betheiligung  an  der  Jagdbeute  selbst  nicht  voraus.

8  294.

Wer  unberechtigtes  Jagen  gewerbsmäßig  betreibt,  wird
mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft;  auch  kann
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  sowie  auf  Zulässigkeit
  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Die  „Gewerbsmäßigkeit“  kann  auch  bei  einem  Falle  angenommen
  werden,  z.  B.  bei  dem  Auffinden  von  hierzu  geeigneten
Vorrichtungen  (Flinten  zum  Auseinandernehmen).

8  295.

Neben  der  durch  das  Jagvvergehen  verwirkten  Strafe  ist
auf  Einziehung  des  Gewehrs,  des  Jagdgeräths  und  der  Hunde,
welche  der  Thäter  bei  dem  unberechtigten  Jagen  bei  sich  geführt
hat,  ingleichen  der  Schlingen,  Netze,  Fallen  und  anderen  Vorrichtungen
  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten
  gehören  orer  nicht.

Es  wird  nicht  erfordert,  daß  das  Gewehr  rc.  bei  der  That
wirklich  gebraucht  oder  dem  Thäter  bei  der  That  abgenommen
worden,  wohl  aber  muß  der  Thäter  bei  der  That  selbst  das  Gewehr
2c.  „ge  führt“  haben.  Die  Bestimmung  des  Gewehrs  zu  Jagdvergehen
  reicht  nicht  hin.

Die  Schlußbestimmung  enthält  eine  Ausnahme  von  der  Regel
in  §  10.  Bgl.  auch  9  296  a