236

296.

Wer  zur  Nachtzeit,  bei  Fackellicht  oder  unter  Anwendung
schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  unberechtigt  fischt  oder
krebst,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Diebstahlsabsicht  wird  hier  vorausgesetzt.  Der  Fall  des  §  296
ist  nur  ein  aualificirter  Fall  des  §  370,  4.  Als  Fälle  schdlicher
oder  explodirender  Stoffe  wurden  bei  den  Verhandlungen  des
Reichstags  ungelöschter  Kalk,  Fenchelkörner  und  Dynamit  genannt.
Die  Besitzergrelfung  des  Thieres  wird  ebensowenig  hier  wie  bei  dem
Jagdfrevel  zum  Thatbestande  des  vollendeten  Vergehens  erfordert.

g  296  .

Ausländer,  welche  in  Deutschen  Küstengewässern  unbefugt
  fischen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark
oder  zi  Eesängaih  W  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Neben  der  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  ist  auf  Einziehung
der  grr  *  der  Thäter  bei  dem  unbefugten  Fischen
bei  sich  geführt  hat,  ingleichen  der  in  dem  Fabrzeuge  enthaltenen
  Fische  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Fanggeräthe
und  Fische  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

Dieser  Paragraph  ist  durch  die  Strafrechtsnovelle  eingeschaltet
worden.

8  297.

Ein  Reisender  oder  Schiffsmann,  welcher  ohne  Vorwissen
des  Schiffers,  ingleichen  ein  Schiffer,  welcher  ohne  Vorwissen
des  Rheders  Gegenstände  an  Bord  nimmt,  welche  das  Schiff
oder  die  Ladung  gefährden,  indem  sie  die  Veschlagnahme  oder
Einziehung  des  Schiffes  oder  der  Ladung  veranlassen  können,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Ueber  den  Begriff  „Schiffsmann“  vgl.  Handels-Gesetzbuch  Art.
528,  564,  sowie  Art.  450,  478  und  die  Seemanns-Ordnung  vom
27.  Decbr.  1872  (Reichs-Gesetzblatt  S.  409)  8  3.  Hier  werden
unter  „Schiffsmann“  im  Gegensatze  zum  „Schiffer“  alle  zur  Führung
des  Schiffes  erforderlichen  Personen,  die  im  eintretenden  Falle  mit
der  Vertretung  des  Schiffers  betrauten  Personen  begriffen.