237

Es  wird  weder  Heimlichkeit  oder  Verbergen  bei  dem  Hlinaufschaffen
  der  Gegenstände  auf  das  Schiff,  noch  die  Absicht,  eine  Gefährdung
  herbeizuführen  voransgesetzt,  ebensowenig  (trotz  der  Ueberschrift
  dieses  Abschnirtes)  eine  eigennützige  Abficht;  vielmehr  genügt
das  Bewußtsein  von  der  Gefährdung  des  Schiffes  oder  der  Ladung
in  der  im  Paragraphen  bezeichneten  Richtung.  Vorzugsweise  ist
hier  an  die  Mitnahme  von  Contrebande  gedacht  worden.

8  298.

Ein  Schiffsmann,  welcher  mit  der  Heuer  entläuft,  oder
sich  verborgen  hält,  um  sich  dem  übernommenen  Dienste  zu
entziehen,  wird,  ohne  Unterschied,  ob  das  Vergehen  im  Inlande
oder  im  Auslande  begangen  worden  ist,  mit  Gefängniß  bis  zu
Einem  Jahre  bestraft.

Vgl.  noch  n[i:  Gesetzbuch  Art.  547  und  Seemannsordnung
  §  82.

§  299.

Wer  einen  verschlossenen  Brief  oder  eine  andere  verschlofsene
  Urkunde,  die  nicht  zu  seiner  Kenntnißnahme  bestimmt  ist,
vorsätzlich  und  unbefugter  Weise  eröffnet,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Die  Zerstörung  (Zerreißung)  des  Briefs  2c  fällt  unter  §  303.
Die  Art  des  Verschlusses  ist  gleichgiltig,  ebenso  das  Motiv  der
That.  Die  Vollendung  liegt  in  der  Eröffnung;  eine  Kenntnißnahme
  von  dem  Inhalte  wird  nicht  erfordert.  Der  Antrag  kann
vom  Adressaten  ebenso  als  von  dem  Absender  gestellt  werden.  Die
Frage,  ob  der  Chemann  berechtigt  sei,  die  an  seine  Ehefrau  eingegangenen
  Briefe  eigenmächtig  zu  eröffnen,  ist  bejaht,  andererseits
auch  als  Thatfrage  im  einzelnen  Falle  behandelt  worden.

Ueber  das  Briefgeheimniß  vgl.  Reichs-Postgesetz  vom  28.  Octbr.
1871  5

g  300.

Rechtsanwalte,  Advokaten,  Notare,  Vertheidiger  in  Strafsachen,
  Aerzte,  Wundärzte,  Hebammen,  Apotheker,  sowie  die