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Gehulfen  dieser  Personen  werden,  wenn  sie  unbefugt  Priva
geheimnisse  offenbaren,  die  ihnen  *  ihres  Amtes,  Sunses
oder  Gewerbes  anvertraut  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  Gefaͤngniß  bis  zu  drei  Monaten
  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Eine  Ausdehnung  dieser  Bestimmung  auf  andere  Personen  ist
unzulässig.  Unter  den  Gehülsen  sind  hier  insbesondere  die  Gehülfen
der  Apotheker,  Aerzte  uud  Hebammen,  sowie  die  der  Rechtsanwälte
zu  verstehen  (Motive).  Ein  besonderer  dolus  wird  nicht  erfordert.
Auch  die  Unvorsichtigkeit  des  Ausplauderns  reicht  hin.

6  301.

Wer  in  gewinnsüchtiger  Absicht  und  unter  Benutzung  des
Leichtsinns  oder  der  Unerfahrenheit  eines  Minderjährigen  sich
von  demselben  Schuloscheine,  Wechsel,  Empfangsbekenntnisse,
Bürgschaftsinstrumente  oder  eine  andere,  eine  Berpflichtung  enthaltende
  Urkunde  ausstellen  oder  auch  nur  mündlich  ein  Zahlungsversprechen
  ertheilen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
Mark  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

g  302.

Wer  in  gewinnsüchtiger  Absicht  und  unter  Benutzung
des  Leichtsinns  oder  der  Unerfahrenheit  einds  Minderjährigen
sich  von  demselben  unter  Verpfändung  der  Ehre,  auf  Ehrenwort,
  eidlich  oder  unter  ähnlichen  Versicherungen  oder  Betheuerungen
  die  Zahlung  einer  Geldsumme  oder  die  Erfüllung
einer  anderen,  auf  Gewährung  geldwerther  Sachen  gerichteten
Verpflichtung  aus  einem  Rechtsgeschäfte  versprechen  läßt,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geld#strafe  bis
zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  sich  eine  Forderung,
  von  der  er  weiß,  daß  deren  Berichtigung  ein  Minder-