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jähriger  in  der  vorbezeichneten  Weise  versprochen  hat,  abtreten

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Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

88  301  und  302  unterscheiden  sich  hauptsächlich  dadurch,  daß  in
§  302  zu  dem  Geschäfte  selbst  noch  die  „Berpfändung  der  Ebre,
das  Ebrenwort,  der  Eid  oder  eine  ähnliche  Versicherung  oder  Betheuerung“
  hinzutreten  muß.  Die  Kenntniß  von  der  Minderjährigkeit
  ist  zu  beweisen;  es  kann  jedoch  dolus  indirectus  in  Frage
klommen.  Das  Erfordermiß  der  Benutzung  des  Leichtsinns  ist  neben
jener  -Kenntniß"  zu  beweisen,  kann  jedoch  im  einzelnen  Falle  in
den  Bestimmungen  des  Geschästs  selbst  liegen.

Sechsundzwanzigster  Abschnitt.
Sachbeschädigung.
8  303.

Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  eine  fremde  Sache  beschãdigt
  oder  zerstört,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag

Ist  das  Vergehen  gegen  einen  zae  verübt,  so
ist  die  Zurücknahme  des  Antrages  zulässig.

Der  Paragrayh  bezieht  sich  auf  die  Beschädigung  von  Rechten  nicht.
Der  Eigenthümer  kann  das  Delict  nicht  begehen,  wohl  aber  der
Berpachter  an  den  Früchten  des  Pachtfeldes.

Die  Beschävigung  erfordert  nicht  eine  Einwirkung  auf  die  Substanz
  oder  eine  Verringerung  derselben;  es  kann  auch  eine  Beschädigung
  ausreichen,  welche  in  einer  vorllbergehenden  Beschränkung
des  Gebrauchswerthes  sich  äußert,  z.  B.  das  Beschmutzen  von  Bleichstücken,
  Beflecken  der  Wäsche,  Werfen  von  Gegenständen  in  das
Wasser.  Das  bloße  Verstecken  einer  Sache  reicht  nicht  hin.  Es
wird  weder  eine  dauernde  Beschädigung,  noch  ein  zur  Ziffer  zu
bringender  Vermögensschaden  erfordert.