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Die  Zerstörung  kann  ohne  directe  Beschädigung,  z.  B.  Ausströmenlassen
  des  Gases,  sowie  durch  naturgemäßen  Verbrauch  der
Sache,  z.  B.  Verzehren,  geschehen.

Das  Motiv  ist  gleichgiltig.  Die  Rechtswidrigkeit  ist  nach  civilrechtlichen
  Grundsätzen  zu  entscheiden.  Auch  ist  der  Fall  strafloser
Selbsthälfe  möglich;  z.  B.  die  Abwehr  des  Wildes,  die  Tödtung
der  auf  dem  Revier  herumlausenden  fremden  Hunde.

Die  Bollendung  tritt  ein  mit  jedem  Acte  der  Beschädigung,
selbst  wenn  eine  weitergehende  Beschädigung  oder  Zerstörung  beabsichtigt
  worden.

Wo  die  speciellen  Thatbestände  einer  gemeinschaftlichen
Beschädigung  (Brandstiftung,  Ueberschwemmung  2c.)  nicht  eintreten,
  kann  §  303  als  Aushülfsbestimmung  anwendbar  sein.

g  304.

Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  Gegenstände  der  Verehrung
  einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft,  oder
Sachen,  die  dem  Gottesdienste  gewidmet  sind,  oder  Grabmäler,
öffentliche  Denkmäler,  Gegenstände  der  Kunst,  der  Wissenschaft
oder  des  Gewerbes,  welche  in  öffentlichen  Sammlungen  aufbewahrt
  werden  oder  öffentlich  aufgestellt  sind,  oder  Gegenstände
  welche  zum  öffentlichen  Nutzen,  oder  zur  Verschönerung
öffentlicher  Wege,  Plätze  oder  Anlagen  dienen,  beschädigt  oder
zerstört,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

Neben  der  Gesängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Das  Regquisit  der  fremden  Sache  ist  hier  nicht  ausgenommen;
es  sind  z.  B.  daher  die  zur  Berschönerung  einer  Straße  dienenden,
von  einem  Privatmanne  gesetzten  Allee  ·  Bäume  dann  hierher  gerechnet
worden,  wenn  sie  entweder  in  Folge  polizeilicher  Vorschrist  gesetzt  oder
vom  Eigenthümer  dem  Gemeinwesen  Überwiesen  waren.  Das  Abpflücken
von  Blumen  auf  einem  Grabmale  ist  an  sich  keine  Beschädigung-Ob
  Grabhügel  hierher  gehören,  wird  bestritten  (vgl.  §  168).

Keineswegs  werden  nur  dauernde  oder  feste  Einrichtungen  vorausgesetzt.
