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8  305.

Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  ein  Gebãude,  ein  Schiff,
eine  Brücke,  einen  Damm,  eine  gebaute  Straße,  eine  Eisenbahn
oder  ein  anderes  Bauwerk,  welche  fremdes  Eigenthum  sind,
Gn  oder  theilweise  zerstört,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter

nem  Monat  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Eine  Beschädigung  reicht  nicht  hin,  dafern  sie  nicht  den  Gebrauch
des  Hauses  rc.  selbst  afficirt  und  daher  mindestens  als  eine  theilweise
  Zerstörung  sich  charakterisirt.  Bei  Zerstörung  durch  Pulver
vgl.  s  311.

Es  wird  fremdes  Eigenthum  vorausgesetzt;  der  thatsächliche
Besitz  oder  das  Gebrauchsrecht  entscheiden  nicht.  Der  Begriff
„Bauwerk“  verlangt  eine  unbewegliche  Sache;  es  wird  zwar  nicht
ein  vollendeter  Bau  vorausgesetzt,  wohl  aber  eine  gewisse  Bedeutsamkeit
  des  Bauwerks.

Liebenundzwanzigster  Abschnitt.
Gemelingefährliche  Verbrechen  und  Bergehen.
g  306.
en  Brandstiftung  wird  mit  Zuchthaus  bestrast,  wer

Wec.
vorsätzlich  in  Brand  setzt:
1)  ein  zu  gottesdienstlichen  Versammlungen  bestimmtes  Geude,


2)  ein  Gebäude,  ein  Schiff  oder  eine  Hütte,  welche  zur  Wohnung
  von  Menschen  dienen,  oder
3)  eine  Räumlichkeit,  welche  zeitweise  zum  Aufenthalt  von
Menschen  dient,  und  zwar  zu  einer  Zeit,  während  we
Menschen  in  derselben  sich  aufzuhalten  pflegen.

Das  Gesetz  verlangt  nicht  den  Beweis,  daß  eine  gemeine  Gefahr
  eingetreten  sel.  Das  Gesetz  ersetzt  vielmehr  dieses  Reanisit
durch  die  Ausstellung  bestimmter  objectiver  und  absoluter  Thatbestände,

Schwarze,  Strasgesetzbuch.  2.  Aufl.  16