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in  welchen  in  der  Regel  das  Moment  der  gemeinen  Gefahr  vorhanden
  sein  wird.

Objecte  der  Brandstiftung  sind  die  in  8  306..2.3  aufgeführten
Vauwerke,  gleichviel  ob  sie  dem  Thöter  gehören  oder  nicht,  und
die  in  §  308  (bis  zu  den  Worten  „Torfmoore  in  Brand  setzt")  aufgesührten
  Gegenstände,  wenn  sie  dem  Thäter  nicht  gehören.  Gegenfiãnde
  aus  §  308,  welche  dem  Thäter  gehören,  sind  nur  soweit  Objecte
  der  Brandstiftung,  als  sie  nach  ihrer  Beschaffenheit  und  Lage
geeignet  sind,  das  Feuer  auf  eines  der  Objecte  der  Brandstiftung
überzulelten  („mitzutheilen“).

Wer  daher  eine  ihm  gehörige,  isolirt  stehende  Scheune  anzündet,
ist  nicht  wegen  Brandstiftung  (vgl.  noch  §  265)  haftbar,  und  ebenso
  wenig  wird  z.  B.  die  Angündung  einer  fremden  Brücke  als  Brandstiftung
  zu  behandeln  sein.

Der  dolus  erschöpft  sich  in  der  Absicht  des  Thäters,  den  Gegenstand
  in  Brand  zu  setzen,  so  wie  in  der  Kenntniß  des  Thäters  von
den  besonderen,  in  dem  Gesetze  hervorgehobenen  Thatumständen,
insbesondere  von  der  Eigenschaft  des  Gegenstandes,  welche  das  Gesetz
  als  maßgebend  bezeichnet  hat.  Das  Motiv  wie  die  Höhe  des
Schadens  sind  nur  Strafabmessungsgründe.

Die  Vollendung  besteht  in  der  Brandsetzung.  Nach  den  Motiven
des  Entwürfs  reicht  daher  das  Anzünden  und  Anlegen  des  Zündstoffs
  zur  Vollendung  nicht  hin.  Auch  wird  ebendaselbst  die  Ansicht,
nach  welcher,  sobald  die  Flamme  den  Genenstand  ergriffen  und  einen,
wenngleich  vielleicht  ganz  geringsügigen  Theil  (z.  B.  Holifasern  einer
Thür)  verzehrt  hat,  die  Vollendung  vorhanden  sei,  nicht  gebilligt.
Ist  eine  gefahrbringende  Verbreitung  der  Flamme  eingetreten,
  so  daß  die  Hülfe  des  Einzelnen  zur  Unterdrückung  nicht
mehr  hinreicht,  so  wird  in  der  Regel  Vollendung  anzunehmen  sein.
Bei  gewissen  Gegenständen  kann  nach  der  Beschaffenheit  derselben  in
dem  Schwehlen  und  Glimmen  die  Vollendung  liegen.

Zu  1.  Die  Zweckbestimmung  des  Gebäudes  entscheidet,  —  nicht
die  Gefährdung  von  Menschen  oder  anderen  Gebäuden.  —  Während
in  allen  Fällen  (Ziffer  1.  2.  3)  es  ohne  Einfluß  ist,  ob  zur  Zeit
der  That  Menschen  im  Gebäude  oder  in  der  Räumlichkeit  sich  befinden,
  wird  in  den  Fällen  der  Ziffer  2.  3  vorausgesetzt,  daß  das
Gebäude  Überhaupt  und  die  Räumlichkeit  wenigstens  zeitweise  zum
Aufenthalte  von  Menschen  diente.  Diese  Gleichstellung  bei  2.  und  3