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führt  dahin,  daß  in  Ziffer  3  als  Zeit  der  That  die  Zeit  voransgesetzt
  wird,  während  welcher  Menschen  sich  in  der  Räumlichkeit  aufzuhalten
  pflegen.  Es  ist  jedoch  sowohl  bei  Ziffer  2,  als  auch  bei  3
gleichgiltig,  ob  Menschen  zur  Zeit  der  That  sich  wirklich  daselbst
anshielten,  und  der  Einwand  des  Thäters,  wie  er  gewußt  habe,  daß
in  dem  Gebäude,  bez.  in  der  Räumlichkeit  zur  Zeit  der  That  Menschen
sich  nicht  aufgehalten  haben,  gleichgiltig.  Selbst  das  lediglich  vom
Thäter  bewohnte  Haus  gehört  unter  Ziffer  2.  Unter  Ziffer  2  sind
ein  Stall,  welcher  die  beständige  Schlafstätte  des  Kutschers  ent-Hält,
  unter  „Schifse“  auch  Flösse,  —  unter  Ziffer  3  Theater,  Schulen,
Gerichtsgebäude,  aber  auch  bewegliche  Räumlichkeiten  zu  stellen.

8  307.
Die  Brandstiftung  (§  306)  wird  mit  Zuchthaus  nicht
unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft,
  wen

,  a

1)  der  Brand  den  Tod  eines  Menschen  dadurch  verursacht
hat,  daß  dieser  zur  Zeit  der  That  in  einer  der  in  Brand
gesetzten  Näumlichkeiten  ach  befand,

2)  die  Brandstiftung  in  der  Absicht  begangen  worden  ist,
um  unter  Begünstigung  verselben  Mord  oder  Raub  zu
begehen  oder  einen  Aufruhr  zu  erregen,  oder

3)  der  Branpsüfter,  um  das  Löschen  des  Feuers  zu  verhindern
  oder  zu  erschweren,  Löschgeräthschaften  iaern
oder  unbrauchbar  gemacht  hat.

Ziffer  1.  Der  Brand  und  der  Tod  müssen  in  urfachlichem  Zusammenhange
  stehen.  Ob  der  Tod  durch  die  Flamme  selbst  bewirkt
worden,  ist  gleichgiltig.  Maßgebend  sind  auch  die  Worte:  Zzur  Zeit
der  That“;  der  Tod  desjenigen,  welcher  bereits  das  Haus  verlassen,
  aber  in  dasselbe  zurückkehrt  und  nunmehr  z.  B.  von  einem
trabstürzenden  Balken  erschlagen  wird,  fällt  nicht  unter  diese  Bestimmung.
  Unter  „Räumlichkeit  2c.“  sind  hier  nicht  blos  die  Räumlichkeiten
  in  §  306.3,  sondern  auch  die  in  §  306.1.3  erwöhnten  begriffen.
  Eine  besondere  culpa  des  Verbrechers  wird  nicht  erfordert;
die  Thatsache  der  Tödtung  allein  entscheidet.  Auf  andere  Brandstifumgen
  als  die  des  citirten  §  306  leidet  §  307  nicht  Anwendung.

Ziffer  2.  Die  Vornahme  einer  auf  Mord  m.  gerichteten  Handlung
  wird  nicht  erfordert.

16.