245

ein  Gegenstand  der  in  §  308  bezeichneten  Art  sein,  dafern  er  dem
Thäter  nicht  gehört.  Die  Inbrandsetzung  eines  Gegenstands  der  in
8  308  bezeichneten  Art  ist  also,  wenn  er  dem  Thäter  gehbrt,  nur
im  Falle  der  Gefahr  entweder  für  glelche  fremde  Gegenstände  oder
für  ein  Gebäude  der  in  §  306  beschriebenen  Gattungen  als  Brandstiftung
  zu  beurtheilen.  Diese  „Lage  und  Beschaffenheit“  muß  dem
Thäter  bekannt  gewesen  sein.  —  Die  Absicht,  dem  fraglichen  Gegenftande
  das  Feuer  mitzutheilen,  wird  nicht  vorausgesetzt;  vielmehr
würde  solchenfalls  eine  versuchte  Brandstiftung  an  diesem  Gegenstande
in  Frage  kommen;  es  reicht  auch  objectiv  die  Gefährdung  des  Gegenstandes
  hin.

„Borrath“.  Es  ist  ein  erhebliches  Quantum  zu  verstehen.  Es
wird  zu  beachten  sein,  daß  bei  den  „BVorräthen“  die  Gewohnheit,
Exzeugnisse  vieser  Art  ohne  besondere  Verwahrung  dem  öffentlichen
Schutze  zu  Uberlassen,  entscheidet.  So  hat  man  Holzvorräthe  zum
Hausbedarfe  in  Kellern,  Böden  2c.  des  Hauses  nicht  hergerechnet.

8  309.

Wer  durch  Fahrlässigkeit  einen  Brand  der  in  den  88  306

und  308  bezeichneten  Art  herbeiführt,  wird  mit  Gefängniß  bis

zu  Einem  Jahre  oder  mit  Gelostrafe  bis  zu  neunhundert

Mark  und,  wenn  durch  den  Brand  der  Tod  eines  Menschen

verursacht  worden  ist,  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis
zu  drei  Jahren  bestraft.

Der  Thatbestand  der  Brandstiftung  in  §5  306.  308  wird,  soweit
  nicht  das  Erforderniß  des  dolue  in  Frage  kommt,  vorausgesetzt.
Die  einzelnen  objectiven  Voraussetzungen  in  §5  306.  308  müssen
auch  hier  vorhanden  sein  und  die  Unterschiede  in  den  daselbst  befindlichen
  Strasbestimmungen  sind  in  §  309  als  Momente  der  Strafabmessung
  zu  berücksichtigen.  Diese  Voraussctzungen  müssen  dem
Thäter  auch  im  Falle  der  culpa  bekannt  gewesen  sein.  Denn  die
eulpa  bezieht  sich  nur  auf  die  „Herbeiführung  des  Brandes“  selbst.  —
ohne  jene  Kenntniß  verliert  der  Paragraph  seine  Anwendung.

Die  „Verursachung  des  Tods“  ist  hier  gleichsalls  nur  ein  erschwerendes
  Moment;  es  entscheidet  die  Thatsache,  ohne  Rucksicht
auf  die  Richtung  der  culpa.