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6  210.

Hat  der  Thäter  den  Brand,  bevor  derselbe  entdeckt  und
ein  weiterer  als  der  durch  die  bloße  Inbrandsetzung  bewirkte
Schade  entstanden  war,  wieder  gelöscht,  so  tritt  Straflosigkeit
  ein.

Die  thätige  Reue  zeigt  sich  hier  in  dem  freiwilligen  Unschãdlichmachen
  einer  bereits  vollendeten  That;  —  doch  leidet  der
Paragraph  auf  versuchte  Brandstiftung  gleiche  Anwendung,  wie
die  Motive  bemerlen;  ebenso  auf  fahrlässige  Brandstiftung.

Die  Worte  „durch  eigne  Thätigkeit“  in  §  46  sehlen  hier.  Es
wird  daher  dem  Thäter  auch  die  Hülfe  der  von  dem  Thäter  herbeigezognen
  dritten  Personen  zu  Statten  kommen;  —  die  Worte
bevor  derselbe  entdeckt“  siehen  nicht  entgegen;  —  jedoch  ist  diese
Ansicht  bektritten.

Einiger  Schaden  wird  immer  verursacht  sein;  —  der  „vweitere
Schaden“  kann  an  Menschen  wie  an  Sachen  entstanden  sein.

8  311.

Die  gãnzliche  oder  theilweise  Zerstörung  einer  Sache  durch
Gebrauch  von  Pulver  oder  anderen  explodirenden  Stoffen  ist
der  Inbrandsetzung  der  Sache  gleich  zu  achten.

Die  Motive  bemerken,  daß  der  Thatbestand  auf  dieselben  Räumlichkeiten
  und  Gegenstände  beschränkt  sei,  an  welchen  nach  dem  Gesetze
  eine  Brandsliftung  begangen  werden  könne.  Nicht  minder  wird
in  den  Motiven  gesagt,  daß  alle  die  Strafvorschristen  Über  die
Brandstiftung  mit  ihren  nach  den  Gegenständen,  nach  der  Zeit  der
Handlung  und  nach  den  sonstigen  Umständen  gemachten  Unterscheidungen
  zur  Anwendung  zu  bringen  sind.

Wird  die  Explosion  als  Mirtel  zu  einer  Brandstiftung  benutzt,
so  ist  die  That  als  solche  zu  beurtheilen.

8  312.

Wer  mit  gemeiner  Gefahr  für  Menschenleben  vorsätzlich
eine  Ueberschwemmung  herbeiführt,  wird  mit  Zuchthaus  nicht
unter  drei  Jahren  und,  wenn  durch  die  Ueberschwemmung  der
Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  mit  Zuchthaus  nicht