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unter  zehn  Joahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestra


Der  dolus  erfüllt  sich  in  der  Ueberzengung.  daß  die  nothwendige
Folge  der  Handlung  der  Eintritt  einer  gemeinen,  d.  h.  nicht  auf
bestimmte,  einzelne  Personen  beschränkten  Gefahr  ist.  Die  Widerrechtlichleit
  kann  in  der  Ueberschreitung  eines  Befugnisses  liegen,
wenn  durch  diese  die  Gefahr  herbeigeführt  wird.

Die  Art,  wie  die  Ueberschwemmung  herbeigeführt  wird,  ist  einflußlos.


8  313.
Wer  mit  gemeiner  Gefahr  für  das  Eigenthum  vorsätzlich
eine  Ueberschwemmung  herbeiführt,  wird  mit  Zuchthaus  bea


Ist  jedoch  die  Absicht  des  Thäters  nur  auf  Schutz  seines
Eigenthums  gerichtet  gewesen,  so  ist  auf  Gefängniß  nicht  unter
Einem  Jahre  zu  erkennen.

Unter  Eigenthum  ist  jede  Art  Sachen  begriffen.

8  314.

Wer  eine  Ueberschwemmung  mit  gemeiner  Gefahr  fü
Leben  oder  Eigenthum  durch  Fahrlässigkeit  herbeiführt,  u
mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und,  wenn  durch  die
Ueberschwemmung  der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden
ist,  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren
bestraft.

Vgl.  noch  betreffs  der  Fahrlässigkeit  die  Bemerkungen  zu  8  305.

4  §  315.

Wer  vorsätzlich  Eisenbahnanlagen,  Beförderungsmittel  oder
sonstiges  Zubehör  verselben  vergestalt  beschädigt,  oder  auf  der
Fahrbahn  durch  falsche  Zeichen  oder  Signale  oder  auf  andere
Weise  solche  Hindernisse  bereitet,  daß  dadurch  der  Transport
in  Gefahr  gesetzt  wird,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren
bestra

ft.
Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht
  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren