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und,  wenn  der  Tod  eines  Menschen  verursache  worden  ist,
Zuchthauostrafe  nich  umer  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche
Zuchthausstrafe  ei

Bgl.  Reichs-  —..1  vom  3.  Juni  1870
(B.G.Bl.  S.  461)  und  die  Nachträge  vom  Jahre  1871  (Reichsgesenblatt
  1872.  S.  35).

5  315  fg.  setzen  ebenfalls  eine  gemeine  Gefahr  voraus,  welche
über  die  Gefährdung  der  einzelnen  Person  hinausgeht.  Das  Gesetz
erblickt  jedoch  diese  gemeine  Gefahr  unbebingt  bereits  in  jeder  Haudlung,
  durch  welche  der  Transport,  d.  i.  die  Beförderung  von  Sachen
oder  Personen  oder  von  beiden  auf  der  Fahrbahn  gefährdet  wird.

Eisenbahnanlagen,  welche  dem  Transport  nicht  vienen,  gehören
nicht  hierher.

Das  Gesetz  verlangt  ein  objectives  Hinderniß,  durch  welches  der
Transport  in  Hinblick  auf  die  Natur  des  Eisenbahnbetriebes  gefährdet
ist.  Es  reicht  also  z.  B.  die  Betäubung  des  Locomotivenführers,
überhaupt  an  sich  das  Verhalten  gegen  Beamte,  nicht  hin.

Die  Gefahr,  d.  i.  die  Gesährdung  (die  drohende  Gefahr),  nicht
die  blos  mögliche,  sondern  wahrscheinliche  Beschädigung,  muß  durch
die  Handlung  des  Thäters,  wenngleich  nicht  ausschließlich,  herbeigeführt
  sein.  Es  wird  hier  der  Beweis  der  Gesahr  durch  die  Handlung
  erfordert,  während  in  §  306  fg.  (Brandstifstung)  die  Gefahr
in  der  Handlung  selbst  bereits  liegt.  Es  wird  nicht  vorausgesetzt,
daß  die  Gesahr  noch  in  dem  Augenblicke,  wo  der  Zug  die  Stelle
passirte,  vorhanden  war.

In  der  „Gefahr“  liegt  die  Vollendung  des  Delicts,  wie  der
dolus  sich  in  dem  Bewußtsein  von  der  Gesährdung  eines  Transports
erschöpft.  "

Hat  die  Beschädigung  eine  Gefährdung  des  Transports  nicht
bewirkt,  so  kann  8  303  in  Frage  kommen.

Die  Körperverletzung  2c.  muß  die  Folge  der  Gefährdung  des
Transports  gewesen  sein

Ob  8  315  fg.  auch  auf  Pferde-Eisenbahnen  zu  beziehen  sei,  wird
bestritten,  jedoch  von  den  meisten  Obergerichten  verneint.

g  316.

Wer  fahrlässigerweise  durch  eine  der  vorbezeichneten  Handlungen
  den  Transport  auf  einer  Eisenbahn  in  Gefahr  sebt,