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wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und,  wenn  durch
die  Handlung  ver  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,
mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  die  zur  Leitung  der  Eisenbahnfahrten
  und  zur  Aufsicht  über  die  Bahn  und  den  Beförderungsbetrieb
  angestellten  Personen,  wenn  sie  durch  Vernachlässigung
ihnen  obliegenden  Pflichten  einen  Transport  in  Gefahr
etzen

Die  Pflichtvernachlässigung  mmfaßt  auch  positives  Handeln.  Es
genügt  jede  Vernachlässigung,  selbst  wenn  sie  nicht  speciell  von  der
Art  war,  daß  die  Gefährdung  vorausgesehen  werden  konnte.

Hat  die  Beschädigung  eine  Gefährdung  des  Transports  nicht
bewirkt,  so  kann  §  303  in  Frage  kommen.

8  317.

Wer  gegen  eine  zu  öffentlichen  Zwecken  dienende  Telegraphenanstalt
  vorsätzlich  Handlungen  begeht,  welche  die  Benutzung
  dieser  Anstalt  verhindern  oder  stören,  wird  mit  Gefängniß
  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Wird  einer  Privatanstalt  die  Beförderung  von  Privatbepeschen
gestattet,  so  fällt  sie  unter  5  317.  Ob  sie  dahin  auch  dann  zu  rechnen
sei,  wenn  sie  nur  zur  Regelung  des  Eisenbahndienstes  bestimmt  ist,
wird  bestritten.  Die  Verhinderung  oder  Störung  kann  durch  Behinderung
  der  Beamten  bei  Ausübung  ihres  Berufs  erfolgen.  Die
Vollendung  tritt  mit  der  Handlung  selbst  ein,  auch  wenn  eine  Benutzung
  der  Anstalt  während  der  Verhinderung  2c.  nicht  in  Frage
kam.

Die  polizeilichen  Schutzvorschriften  werden  von  diesem  Paragraph
nicht  berührt.

§  318.

Wer  gegen  eine  zu  öffentlichen  Zwecken  dienende  Telegrapbenanstalt
  fahrlässiger  Weise  Handlungen  begeht,  welche
die  Benutzung  dieser  Anstalt  verhindern  oder  stören,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
neunhundert  Mark  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  vie  zur  Beaufsichtigung  und  Bedienung
  der  Telegraphen-Anstalten  und  ihrer  Zubehörungen  an-