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gestellten  Personen,  wenn  sie  durch  Vernachlässigung  der  ihnen
öliggenoen  Pflichten  die  Benutzung  der  Anstalt  verhindern
oder  stören.

8  319.

Wird  einer  der  in  den  88  316  und  318  erwähnten  Angestellten
  wegen  einer  der  in  den  88  315  bis  318  bezeichneten
Handlungen  verurtheilt,  so  kann  derselbe  zugleich  für  unfähig
zu  einer  Beschäftigung  im  Eisenbahn=  oder  Telegraphendienste
oder  in  bestimmten  Zweigen  dieser  Dienste  erklärt  werden.

Die  Strafrechtsnovelle  hat  in  Zeile  2  das  Wort  „daselbst“  in
das  Citat  „in  den  §6  315  bis  318“  verwandelt  und  dadurch  die
Bestimmung  auf  die  Fälle  des  8  315  ausgedehnt.

8  320.

Die  Vorsteher  einer  Eisenbahngesellschaft,  sowie  die  Vorsteher
  einer  zu  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Telegraphenanstalt,
  welche  nicht  sofort  nach  Mittheilung  des  rechtskräftigen
Ertenntniss  es  die  Entfernung  des  Verurtheilten  bewirken,  werden
mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gesängniß
bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Gleiche  Strase  trifft  denjenigen,  welcher  für  unfähig  zum
Eisenbahn=  oder  Telegraphendienste  erklärt  worden  ist,  wenn  er
sich  nachher  bei  einer  Eisenbahn  oder  Telegraphenanstalt  wieder
anstellen  läßt,  sowie  diejenigen,  welche  ihn  wieder  angestellt
haben,  obgleich  ihnen  die  erfolgte  Unfähigleitserkläcung  bekannt
  war.

§  321.

Wer  vorsätzlich  Wasserleitungen,  Schleusen,  Wehre,  Deiche,
Dämme  oder  andere  Wasserbauten  oder  Brücken,  Fähren,
Wege  oder  Schutzwehre,  oder  dem  Bergwerksbetriebe  dienende
Vorrichtungen  zur  Wasserhaltung,  zur  Wetterführung  oder  zum
Ein=  und  Ausfahren  der  Arbeiter  zerstört  oder  beschädigt,  oder
in  schiffbaren  Strömen,  Flüssen  oder  Kanälen  das  Fahrwasser
stört  und  durch  eine  dieser  Handlungen  Gefahr  für  das  Leben
oder  die  Gesundheit  Anderer  herbeiführt,  wird  mit  Gefängniß
nicht  unter  drei  Monaten  bestaft