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Ist  durch  eine  dieser  Handlungen  eine  schwere  Körperverletzung
  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu
fünf  Jahren  und,  wenn  der  Tod  eines  Menschen  verursacht
worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren  ein.

Eine  Rechtswidrigkeit  der  Handlung  wird  nicht  erfordert;  das
strasbare  Moment  liegt  in  der  Gefährdung  Anderer;  —  die  Möglichkeit
  derselben  muß  dem  Thäter  bei  der  That  vorgeschwebt  haben.
Es  wird  eine  Verletzung  der  Substan  der  Wasserleitung  2c.,  nicht
blos  ein  Hinderniß  in  dem  Gebrauche  erfordert;  letzteres  wird  jedoch
bestritten.

Nicht  jede  Störung  des  Wasserlaufes,  sondern  die  Störung  in
dem  zum  Fahren  benutzten  Theile  (Fahrwasser,  d.  i.  Wasserstraße)
gehört  hierher.

Die  Aufnahme  der  dem  Bergwerksbetriebe  dienenden  Vorrichtungen
  ist  durch  die  Strafrechtsnovelle  erfolgt.

8  322.

Wer  vorsätzlich  ein  zur  Sicherung  der  Schifffahrt  bestimmtes
  Feuerzeichen  oder  ein  anderes  zu  diesem  Zwecke  aufgestelltes
  Zeichen  zerstört,  wegschafft  oder  unbrauchbar  macht,
oder  ein  solches  Feuerzeichen  auslöscht  oder  seiner  Dienstpflicht
zuwider  nicht  aufslellt,  oder  ein  falsches  Zeichen,  welches  geeignet  ist.
die  Schifffahrt  unsicher  zu  machen,  aufstellt,  insbesondere  zur
Nachtzeit  auf  der  Strandhöhe  Feuer  anzuündet,  welches  die
Schifffahrt  zu  gefährden  geeignet  ist,  wird  mit  Zuchthaus  bis
zu  zehn  Sahre  bestraft.

durch  die  Handlung  die  Strandung  eines  Schiffes
verue,  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf
Jahren  und,  wenn  der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden
ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche
  Zuchthausstrafe  ein.

Während  in  §  321  die  „Herbeiführung  einer  Gefahr“  2c.  vorausgesetzt
  wird,  verlangt  der  §  322  nur  eine  Handlung,  welche  die
Schifffahrt  zu  gefährden  2c.  geeignet  ist.  Auch  das  Verrücken  und
Verdunkeln  eines  Feuerzeichens  2c.  kann  als  Unbrauchbarmachen  sich
darstellen.

.Strandung.“  Bgl.  Art.  708  des  Handelsgesetzbuchs  und  §8  4
des  Einführungsgesetzes.