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6  323.

Wer  vorsätzlich  die  Strandung  oder  das  Sinken  emes
Schiffes  bewirkt  und  dadurch  Gefahr  für  das  Leben  eines  Anderen
  herbeiführt,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren
und,  wenn  durch  die  Hanrlung  der  Tod  eines  Menschen  verussacht.
  worren  ist,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren
oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

Vgl.  noch  8  265.  sowie  Art.  702,  708  des  Haudelsgesetzbuchs.

Eine  besondere  rechtswidrige  Absicht  wird  auch  hier  nicht  erfordert.
Daß  der  gefäbrdete,  bez.  getödtete  Mensch  auf  dem  Schiffe  selbst  fich
besunden  habe,  ist  nicht  erforderlich;  es  wird  jedoch  diese  Meinung
bestritten.

§6  324.

Wer  vorsätzlich  Brunnen=  oder  Wasserbehälter,  welche  zum
Gebrauche  Anderer  dienen,  oder  Gegenstände,  welche  zum  öffentlichen
  Verkaufe  oder  Verbrauche  bestimmt  sind,  vergiftet  oder
denselben  Stoffe  beimischt,  von  denen  ihm  bekannt  ist,  daß  sie
die  menschliche  Gesundheit  zu  zerstren  geeignet  sinr,  ingleichen
wer  solche  vergiftete  oder  mit  gefährlichen  Stoffen  vermischte
Sachen  wissentlich  und  mit  Verschweigung  dieser  Eigenschaft
verkauft,  feilhält  oder  sonst  in  Verkehr  bringt,  wird  mit  Zuchthaus
  bis  zu  zehn  Jahren  und,  wenn  durch  die  Handlung  der
Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  mit  Zuchthaus  nicht
unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.


Die  Worte  „Gegenstände“  und  „Sachen“  sind  allgemein  aufzufassen,
  keineswegs  auf  Waaren  zu  beschränken.  Die  Gesährdung  muß
mit  dem  ordnungsmäßigen  Gebrauche  verbunden  sein;  ein  anderer
Gebrauch  begründet  die  Schuld  des  Thäters  nicht.

Ein  bereits  ersolgtes  Angebot  der  Waare  wird  bei  „feil  häl“
nicht  erfordert;  es  genügt,  wenn  die  Waare  an  dem  Orte  sich  befindet,
wo  der  Absatz  zu  erwarten  ist.  Auch  in  den  ersten  Fällen  des  Paragraphen
  wird  vorausgesetzt,  daß  die  zu  vergiftende  Sache  bereits  in
einer  Lage  sich  befindet,  bei  welcher  der  Gebrauch  der  Sache  durch
einen  Dritten  nur  noch  von  der  Willkür  desselben  abhängt.