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Ueber  „Gist“  vgl.  oben  S.  179.  Blos  schädliche  Stoffe  reichen
nicht  hin.
ein  Verkehr  bringt.“  Bgl.  noch  oben  S.  120.  Die  absicht.  zu
schäbigen,  wird  nicht  verlangt.

§  325.
Neben  der  nach  den  Vorschriften  der  88  306  bis  308,
311  bis  313,  315,  321  bis  324  erkannten  Zuchthausstrafe
kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

g  326.

Ist  eine  der  in  den  §§  321  bis  324  bezeichneten  Handlungen
  aus  Fahrlässigkeit  begangen  worden,  so  ist,  wenn  durch
die  Handlung  ein  Schaven  o  worden  ist,  auf  Gefängniß
bis  zu  Einem  Jahre  und,  wenn  der  Tod  eines  Menschen  verursacht
  worden  ist,  auf  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu
drei  Jahren  zu  erkennen.

Es  wird  ein  weiterer  Schaden  erfordert,  als  derienige,  welcher
in  der  Handlung  selbst  und  an  sich  liegt-§

  327.

Wer  die  Absperrungs=  oder  Aufssichts-Maßregeln  oder
Einfuhrverbote,  welche  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Verhütung
  des  Einführens  oder  Verbreitens  einer  ansteckenden
Krankheit  angeordnet  worden  sind,  wissentlich  verletzt,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Ist  in  Folge  dieser  Verletung  ein  Mensch  von  der  ansteckenden
  Krankheit  ergriffen  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
von  drei  Monaten  bis  zu  drei  Jahren  ein.

Die  Anordnung  kann  eine  eventuelle,  auch  eine  nur  für  bestimmte
  Individunen  erlassene  sein  und  bedarf  keiner  besonderen  Form
der  Bekanntmachung.

g  328.

Wer  die  Absperrungs=  oder  Aufsichts-Maßregeln  oder
Einfuhrverbote,  welche  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Verhütung
  des  Einführens  oder  Verbreitens  von  Viehseuchen  an-