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Wl*vß*  worden  sind,  wissentlich  verletzt,  wird  mit  Gefängniß
is  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Ist  in  Folge  dieser  Verletzung  Vieh  von  der  Seuche  ergriffen
  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  von  Einem  Monat  bis
zu  zwei  Jahren  ein.

Bgl.  noch  Reichsgesetz,  Mahregeln  gegen  die  Rinderpest  betr.,
vom  7.  April  1869.  Unter  Biehseuche  sind  die  ansteckenden  Krankheiten
  verstanden.  Die  Art  der  Verbreitung  der  Seuche  ist  gleichgiltig.
  Bgl.  Ubrigens  die  Bemerkungen  zu  §  327.

8  329.

Wer  die  mit  einer  Behörde  geschlossenen  Lieferungsverträge
über  Bedürfnisse  des  Heeres  oder  der  Marine  zur  Zeit  eines
Krieges,  oder  über  Lebensmittel  zur  Abwendung  oder  Beseitigung
  eines  Nothstandes  vorsätzlich  entweder  nicht  zur  bestimmten
  Zeit  oder  nicht  in  der  vorbedungenen  Weise  erfüllt,  wird
mit  Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten  bestraft;  auch  kann
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Liegt  der  Nichterfüllung  des  Vertrages  Fahrlässigkeit  zum
Grunde,  so  ist,  wenn  durch  die  Handlung  ein  Schaden  verursacht
  worden  ist,  auf  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  zu  erkenn


en.

Dieselben  Strafen  finden  auch  gegen  die  Unterlieferanten,
Vermittler  und  Bevollmächtigten  des  Lieferanten  Anwendung,
welche  mit  Kenntniß  des  Zweckes  der  Lieferung  die  Nichtllns
  derselben  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit  verurachen.


Es  wird  nicht  vorausgesetzt,  daß  der  Vertrag  in  der  Zeit  eines
Krieges,  bez.  Nothstandes  geschlossen  worden  ist,  dafern  nur  die
Lieferung  in  einer  solchen  Zeit  fällig  ist.

8  330.

Wer  bei  der  Leitung  oder  Ausführung  eines  Baues  wider
die  allgemein  anerkannten  Regeln  der  Baukunst  dergestalt  handelt,
  daß  hieraus  für  Andere  Gefahr  entsteht,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  neunhunder.  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
Einem  Jahre  bestraft.