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Dieser  Paragraph  leidet  auf  den  Bauherrn,  sowie  auf  fahrlässige
Berletzungen  und  endlich  auf  Reparaturbauten  gleichmößige  Anwendung.
  Die  Aufstellung  eines  Baugerüstes,  die  Absteifung  der
Nachbarhäuser  2c.,  die  Sicherung  der  Oberfläche  bei  unterirdischen
Bauten  gehören  ebenfalls  hierher.  Gefahr  für  Eigenthum  reicht
nicht  hin.  Vgl  noch  38  222,  230,  sowie  8  367  Nr.  14.  15.

Ichtundzwanzigster  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte.

g  331.

Ein  Beamter,  welcher  für  eine  in  sein  Amt  einschlagende,
an  sich  nicht  pflichtwidrige  Handlung  Geschenke  oder  andere
Vortheile  annimmt,  fordert  oder  sich  versprechen  läßt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis
zu  sechs  Monaten  bestraft.

Es  ist  bei  den  Verhandlungen  des  Reichstags  betont  worden,
daß  das  Gesetz  nicht  von  den  Fällen  bei  Gelegenheit  irgend
einer  Amtshandlung  spricht,  sondern  die  Annahme  2c.  elnes  Geschenks
für  eine  Amtshandlung  voraussetzt;  insbesondere  seien  hier  Trinkgelder
  nicht  zu  verstehen.  Dagegen  bezieht  sich  §  332  nur  auf  Handlungen,
  welche  die  Verletzung  einer  Amts-  oder  Dienstpflicht  enthalten.

Eine  „Annahme“  kann  dadurch  geschehen,  daß  der  Beamte  die
Annahme  seinen  Angehörigen  gestattet,  wobei  in  den  Fällen  des
5  332  fg.  noch  vorausgesetzt  wird,  daß  die  Gestattung  zu  einer  Zeit
erfolgte,  als  die  Amtshandlung  selbst  noch  nicht  vorgenommen  war.

Das  Versprechenlassen  beschränkt  sich  nicht  auf  ein  passives  Verhalten
  oder  Geschehenlassen,  sondern  erfordert  ein  actives  dandeln.
ein  Hervorrufen  der  durch  den  Anderen  verllbten  That.

Es  ist  einflußlos,  ob  der  Beamte  die  Handlung  vomimmt  bber
nicht.  Das  Wort  „Vortheile“  ist  nicht  auf  Vermögensvortheile  beschränkt;
  auch  versteckte  Vortheile,  z.  B.  Verkauf  einer  Sache  zu
einem  unverhöltnißmäßig  niedrigen  Preise  gehören  hierher.