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§  332.

Ein  Beamter,  welcher  für  eine  Handlung,  die  eine  Verletzung
  einer  Amts=  oder  Dienstpflicht  enthält,  Geschenke  oder
andere  Vortheile  annimmt,  fordert  oder  sich  versprechen  läßt,
rirom  wegen  Bestechung  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren
be

Sin  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißflrafe
  ein.

Vgl.  die  #eke  zu  §  331.  Die  Vollendung  tritt  mit
der  Annahme  2c.  ein

5  332  handelt  von  der  passiven  Bestechung,  5  333  von  der
activen;  letztere  ist  keineswegs  eine  Theilnahme  an  der  passiven  Besiechung.
  Dos  Geschenk  2c.  muß  sich  auf  eine  bestimmte  Amtsthätigkeit
  (vorausgegangene  oder  nachfolgende)  beziehen,  nicht  aber  nothwendig
  auf  eine  einzelne  Amtshandlung.

8§  333.

Wer  einem  Beamten  oder  einem  Mitgliede  der  bewaffneten
Macht  -Geschenke  oder  andere  Vortheile  anbietet,  verspricht  oder
gewährt,  um  ihn  zu  einer  Handlung,  die  eine  Verletzung  einer
Amts=  oder  Dienstpflicht  enthält,  zu  bestimmen,  wird  wegen
Bestechung  mit  Gefängniß  brstraft;  auch  kann  auf  Verlust  der
burgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe
  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  erkannt  werden.

5  333  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Beamte  das
Geschenk  nur  zum  Scheine,  z.  B.  als  Beweismittel  gegen  den  Thäter
annimmt.  Enthält  die  Pflichtverletzung  zugleich  den  Thatbestand
eines  gemeinen  Delicts,  so  liegt  in  der  Bestechung  zugleich  die  erfolglose
  Anstiftung  zu  letzterem.

8  334.

Ein  Richter,  Schiedsrichter,  Geschworener  oder  Schöffe,
welcher  Geschenke  oder  andere  Vortheile  fordert,  annimmt  oder
sich  versprechen  läßt,  um  eine  Rechtssache,  deren  Leitung  oder
Entscheivung  ihm  obliegt,  zu  Gunsten  oder  zum  Nachtheile
zurt  de  gil  zu  leiten  oder  zu  entscheiden,  wird  mit  Zuchtus

  be