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Derjenige,  welcher  einem  Richter,  Schiedsrichter,  Geschworenen
  oder  Schäffen  zu  dem  vorbezeichneten  Zwecke  Geschenle
oder  andere  Vortheile  anbietet,  verspricht  oder  gewährt,  wird
mit  Zuchthaus  bestrast.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  tritt  Gefängnißstrafe  ein.

Es  ist  gleichgiltig,  ob  die  den  Gegenstand  der  Bestechung  bildende
Handlung  des  Richters  an  sich  pflichtwidrig  ist:  —  die  Integrität
des  Richters  2c.  ist  schon  durch  die  Annahme  eines  Geschenkes  verletzt,
  und  es  tritt  der  §  334  auch  dann  ein,  wenn  die  Enischeidung
nicht  gegen  die  Ueberzeugung  des  Richters  erfolgt  ist.  Eine
Beugung  des  Rechts  gegen  die  Ueberzeugung  des  Richters  wird  nach
§  336  zu  beurtheilen  sein.

Zu  den  Richtern  gehören  auch  die  kaufmännischen  Mitglieder
der  Handelsgerichte,  nicht  aber  die  Schiedsmänner,  welche  zu  den
Beamten  zu  rechnen  sind.  Die  Frage,  ob  „der  Geschworne“  nur  derjenige
  sei,  welcher  in  einer  bestimmten  Rechtssache  bereits  auf  die
Geschwornenbank  berufen  ist?  wird  verschieden  beantwortet,  jedoch
richtiger  bejaht.

Der  Thäter  ist  ebensowenig  nothwendig  wie  „der  Betheiligte“
eine  der  Parteien.  Unter  der  „Rechtssache“  sind  alle  Rechtsangelegenbeiten,
  auch  die  Acte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  Verwaltungssachen
  und  die  Uebertretungen  zu  verslehen.

§  335.

In  den  Fällen  der  88  331  bis  334  ist  im  Urtheile  das
Enipfangene  oder  der  Werth  desselben  für  dem  Staate  verfallen
zu  erkliren.

Es  wird  die  gleichzeitige  Berurtheilung  vorausgesetzt;  ein  selbstständiges
  Verfahren  nach  §  42  findet  nicht.  Statt.  Das  Eigenthumsrecht
  am  Empfangenen  kommt  nicht  in  Betracht.“

5  336.

Ein  Beamter  oder  Schievsrichter,  welcher  sich  bei  der  Leitung
  oder  Entscheidung  einer  Rechtssache  vorsählich  zu  Gunsten
oder  zum  Nachtheile  einer  Partei  einer  Beugung  des  Rechtes
schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.


Schwarze.  Strafsgesetzbuch.  2.  Aufl.  17