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Bgl.  die  Bemerkungen  zu  §  334.  Hier  wird  ein  unmittelbar
Betheiligter,  wozu  jedoch  eine  Nebenpartei,  J.  B.  Intervenient,  zu
rechnen  ist,  und  eine  Beugung  des  durch  die  Gesetze  gegebenen  Rechts
vorausgesetzt.  Die  Beugung  muß  objectiv  vorhanden  sein.  Eine
Bestechung  (§  334)  wird  nicht  vorausgescht;  vielmehr  gilt  letztere  als
das  schwerere  Delict.  Das  Moiiv  in  8  336  ist  gleichgiltig.

§  337
(ist  durch  die  Strafrechtsnovelle,  in  Hinblick  auf  §  67  des  Reichsgesetzes
  Uber  die  Beurkundung  des  Personenstandes  vom  6.  Febr.  1875
aufgehoben  worden).

g  338.

Ein  Religionsdiener  oder  Personenstandsbeamter,  welcher,

wissend,  daß  eine  Person  verheirathet  ist,  eine  neue  Ehe  derselben

  schließt,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.


Bgl.  §  171.  Hier  ist  nur  die  vom  Gesetze  anerkannte  Eheschließung
  gemeint.
8  339.

Ein  Beamter,  welcher  rurch  Mißbrauch  seiner  Amtsgewalt
oder  durch  Androhung  eines  bestimmen  Mißbrauchs  derselben
Demand  zu  einer  Handlung,  Dulvung  over  Unterlassung  wider-E*ie
  enähhig,  wird  mit  Gefängniß  bestraft.

Versuch  ist  strafbar.

da  den  Fällen  der  88  106,  107,  167  und  253  tritt
die  daselbst  angedrohte  Strafe  ein,  wenn  die  Handlung  von
einem  Beamteh,  wenn  auch  ohne  Gewalt  oder  Drohung,  aber
durch  Mißbrauch  seiner  Amtsgewalt  oder  z  Andrehung  eines
bestimmten  Mißbrauchs  derselben  begangen  ist.

Es  wird  sowohl  der  Mißbrauch  der  Amtegewalt  x.,  als  die
Widerrechtlichleit,  sowie  der  Thatbestand  der  Nöthigung  Überhaupt
vorausgesetzt.

8  340.

Ein  Beamter,  welcher  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung
der  Ausübung  seines  Amtes  vorsätzlich  eine  Körperverletzung