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Fortsetzung  einer  4d  beantragt  oder  beschließt,  wird
mit  Zuchthaus  be

Bgl.  m—  Fn4  §  343.  Das  Wort  „Unschuld“  ist  relativ
zu  nehmen,  begreift  also  auch  den  geringeren  Grad  der  Schuld.

*  345.

Gleiche  Strafe  trifft  den  Beamten,  welcher  vorsätzlich  eine
Strafe  vollstrecken  läßt,  von  der  er  weiß,  daß  sie  überhaupt
nicht  oder  nicht  der  Art  oder  dem  Maße  nach  vollstreckt  werden
  darf.

Ist  die  Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen,  so  tritt
Gefängnißstrafe  oder  Festungshaft  bes-  zu  Einem  Jahre  oder
Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark

Auch  dieser  Paragraph  ist  nicht  auf  iminalsachen  beschränkt.
Es  wird  hier  nicht  der  Fall  des  Erkenntnisses,  sondern  die  Vollstreckung
  einer  erkannten  oder  sonst  anferlegten  Strase  vorausgesetzt.

Auch  Ordnungsstrafen  gehören  hierher.  §  345  betrifft  nur  den
Beamten,  der  vollstrecken  „läßt“,  nicht  also  den  Bollstreckungsbeamten
  selbst;  letztrer  fällt  unter  8  346  („mitwirten“).

D  34  behandelt  die  Fälle,  in  denen  zum  Nachtheile  des  Verletzten
  die  Strafe  vollstreckt  wird;  geschieht  es  zu  Gunsten  des  Verurtheilten,
  so  tritt  der  §  346  ein.

g  46.

Ein  Beamter,  welcher  vermöge  seines  Amtes  bei  Ausübung
  der  Strafgewalt  oder  bei  Vollstreckung  der  Strafe  mitzuwirken
  hat,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft,
  wenn  er  in  der  Absicht,  Jemand  der  gesetzlichen  Strafe
rechtswidrig  zu  entziehen,  die  Verfolgung  einer  strafbaren
Handlung  unterläßt,  oder  eine  Handlung  begeht,  welche  geeignet
ist,  eine  Freisprechung  oder  eine  dem  Gesetze  nicht  entsprechende
Bestrafung  zu  bewirken,  oder  die  Vollstreckung  der  ausgesprochenen
Strafe  nicht  betreibt,  oder  eine  gelindere  als  die  erkannte
Strafe  zur  Vollstreckung  bringt.

Sind  mildernde  Umstände  vorharden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  Einem  Monat  ein