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Es  ist  hier  sowohl  die  Bestrafung  an  sich,  als  die  Strafverbüßung
  gemeint,  sowie  unter  „Versfolgung“  auch  die  Fortstellung  der
Untersuchung  begriffen  ist.

8  317.

Ein  Beamter,  welcher  einen  Gefangenen,  dessen  Beaufsichtigung,
  Begleitung  oder  Bewachung  ihm  anrertram  ist,  vorsätzlich
  entweichen  laßt  oder  dessen  Befreiung  vorsätzlich  bewirkt
  oder  befördert,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren
bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  trikt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  Einem  Monat  ein.

Ist  die  Entweichung  durch  Fahrlässigkeit  befördert  orer
erleichtert  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  iu  sechs  Monaten
  oder  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  ein.

Ob  das  „anvertram“  im  einzelnen  Falle  erfolgt  oder  bereits
in  der  Function  des  Beamten  an  sich  liegt,  ist  gleichgiltig.

§  348.

Ein  Beamter,  welcher,  zur  Aufnahme  öffentlicher  Urkunden
befugt,  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  vorsätzlich  eine  rechtlich
erhebliche  Thatsache  falsch  beurkundet  oder  in  sssentliche  Register
oder  Bücher  falsch  einträgt,  wird  mit  Gefängniß  nicht  untek
Einem  Monat  bestraft.

Dieselbe  Strafe  trifft  einen  Beamten,  welcher  eine  ihm
amtlich  anrertraute  oder  zugängliche  Urkunde  vorsätzlich  vernichtet,
  bei  Seite  schafft,  beschädigt  orer  verfälscht.

Ugl.  die  Bemerkungen  zu  §§  272,  273.  Das  Wort  „Urkunde“
ist  nicht  im  Sinne  des  §  267  auszufassen;  es  liegt  eine  falsche  Urkunde
  Uberhaupt  nicht  vor,  sondern  die  amtliche  Beurkundung  einer
unwahren  Thatsache  Es  genügt,  daß  der  Beamte  zur  Aufnahme
einer  solchen  Beurkundung  an  sich  befugt  gewesen  ist.  Das  Erforderniß
  der  „rechtlich  erheblichen  Thatsache“  schließt  alle  Beurkundungen
aus,  welche  sich  lediglich  auf  den  inneren  Dienst  beziehen.  Die  unvollständige
  Eintragung  oder  Beurkundung  kann,  wenn  durch  sie
eine  unrichtige  Auffassung  der  Urkunde  erwächst,  unter  den  Paragraph
gestellt  werden.  Bescheinigungen,  welche  ein  Beamter  blos  im  eignen
Interesse,  z.  B.  als  reglementmäßige  Belege,  ausstellt,  gehören  nicht
hierher.