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Absatz  2  bezieht  sich  auch  auf  Privaturkunden,  welche  dem  Beamten
  amtlich  anvertraut  oder  zugänglich  sind,  insbesondere  auf
Testamente.

8  340.

Wird  eine  der  im  §  348  bezeichneten  Handlungen  in  der
Absicht  begangen,  sich  over  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen  oder  einem  Anderen  Schaden  zuzusügen,
so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und  zugleich  auf
Geldstrafe  von  einhundertfunfzig  bis  zu  dreitausend  Mark  zu
erkennen.

Es  wird  hier  nicht  ein  neuer  Thatbestand,  sondern  nur  ein
Erschwerungsgrund  in  dem  Thatbestande  des  §  348  etablirt.

g  350.

Ein  Beamter,  welcher  Gelder  oder  andere  Sachen,  die  er
in  amtlicher  Eigenschaft  empfangen  oder  in  Gewahrsam  hat,
umterschlägt,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten
bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Der  einfache  Thatbestand  der  Unterschlagung  wird  hier  vorausgesetzt;
  die  amtliche  Eigenschaft  des  Thäters,  die  Erlangung  des
Geldes  in  dieser  Eigenschaft  bilden  nur  erschwerende  Umstände.  Wie
daher  die  Ersatzfähigkeit  und  der  Ersatz  die  verwirkte  Strafe  nicht
wieder  ausschließen,  so  ist  andererseits  die  Ersatzfähigkeit  und  die
Absicht  des  Ersatzes  zur  Zeit  des  Verbrauchs  der  Gelder  allerdings
ein  Moment,  durch  welches  nach  Befinden  der  dolus  der  Unterschlagung
  ausgeschlossen  wird.  Vgl.  Bemerkungen  zu  §  216.  Selbstverständlich
  wird  jedoch  in  diesem  Falle  die  disciplinelle  Abndung
nicht  beseitigt.  Der  §  350  ist  nicht  auf  Cassenbeamte  beschränkt
und  erfordert  nicht  eine  eidliche  Verpflichtung  des  Beamten.

Die  Worte  „in  amtlicher  Eigenschaft“  sind  ziemlich  allgemein.
Der  früher  häufig  aufgestellte  Unterschied,  ob  der  Beamte  die  Gegenstände
  vermöge  oder  nur  gelegentlich  der  amtlichen  Thätigleit
  in  Empfang  nahm,  ist  nicht  wiederholt,  vielmehr  genügt  es,
daß  der  Beamte  in  amtlicher  Eigenschaft  die  Gegenstände  annahm,