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so  daß  der  Zahlende  an  ihn,  als  den  Beamten,  vie  Zahlung  leistete
und  der  Beamte,  in  dieser  Eigenschaft  als  Beamter,  die  Zahlung
annahm.  Anders  liegt  der  Fall,  wenn  der  Andere  lediglich  veshalb
an  den  Beamten  zahlt,  weil  er  in  ihm  einen  vertrauenswürdigen
Mann  erblickt  und  ihn  daher  als  einen  zuverlässigen  Boten  oder
Ueberbringer  betrachtet.

8  351.

Hat  der  Beamte  in  Beziehung  auf  die  Unterschlagung  die
zur  Eintragung  oder  Kontrole  der  Einnahmen  oder  Ausgaben
bestimmten  Rechnungen,  Register  oder  Bücher  unrichtig  geführt,
verfälscht  oder  unterdrückt,  oder  unrichtige  Abschlüsse  oder  uszüge
  aus  diesen  Rechnungen,  Registern  oder  Büchern,
unrichtige  Beläge  zu  denselben  vorgelegt,  oder  ist  in  Seseetung
auf  die  Unterschlagung  auf  Fässern,  Beuteln  oder  Packeten
der  Geldinhalt  fälschlich  bezeichnet,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis
zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

Der  Thatbestand  des  §  450  wird  hier  vorausgesetzt;  es  leidet
daher  hier  Absatz  2  des  §  350  Anwendung.  Auch  hier  find  nicht
lediglich  Cassenbeamie  in  Frage,  wohl  aber  Beamte,  welche  Rechnungen
  2c.  der  erwähnten  Art  zu  führen  oder  Abschllsse  2c.  vorzulegen
  verpflichtet  sind.  Einzelne  zufällig  bei  einer  Amtirung  vorkommende
  Nachweisungen  rc.  gehören  nicht  hierher.

Die  unrichtige  Führung  r.  kann  der  Unterschlagung  vorausgehen,
  um  sie  vorzubereiten,  ihr  nachsolgen,  um  sie  zu  verdecken.
Auch  hier  lann  die  unrichtige  Führung  w.  in  der  Unterlassung  oder
unvollständigen  Eintragung  in  die  Rechnungen  2c.  bestehen.

8  352.

Ein  Beamter,  Advokat,  Anwalt  oder  sonstiger  Rechtsbeistand,
  welcher  Gebühren  oder  andere  Vergütungen  für  amtliche
  Verrichtungen  zu  seinem  Vortheile  zu  erheben  hat,  wird,
wenn  er  Gebühren  oder  Vergütungen  erhebt,  von  denen  er
weiß,  daß  der  Zahlende  sie  überhaupt  nicht  oder  nur  in  ge-