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ringerem  Betrage  verschuldet,  mit  Geldstrafe  bis  —  endent
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestr

Der  Versuch  ist  strafbar.

Es  wird  eine  amtliche  Berrichtung  erfordert,  für  welche  Gebühren
  beansprucht  werden.  Auf  andere  Functionäre  leidet  dieser
Paragraph  nicht  analoge  Anwendung.  Vgl.  aber  noch  Gewerbeordnung
  vom  21.  Juni  1869  §  148  No.  8.  In  der  Ueberschreitung
solcher  Taxen  ist  an  sich  ein  Betrug  nicht  enthalten.

Freiwillige  Geschenke  für  geschicte  Führung  des  Processes  rc.
fallen  nicht  unter  diesen  Paragraphen.  Die  Bestimmungen  Über
das  pactum  de  quota  litis  gehören  nicht  hierher.

g  333.

Ein  Beamter,  welcher  Steuern,  Gebühren  oder  andere
Abgaben  für  eine  öffentliche  Kasse  zu  erheben  hat,  wird,  wenn
er  Abgaben,  von  denen  er  weiß,  daß  der  Zahlende  sie  überhaupt
  nicht  oder  nur  in  geringerem  Betrage  verschuldet,  erhebt,
  und  das  rechtswidrig  Erhobene  ganz  over  zum  Theil
nicht  zur  Kasse  bringt,  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten
  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  den  Beamten,  welcher  bei  amtlichen
Ausgaben  an  Geld  oder  Naturalien  dem  Empfänger  vorfätzlich
und  rechiswirrig  Abzüge  macht  und  die  Ausgaben  als  vollständig
  geleistet  in  Rechnung  stellt.

8  353  a.

Ein  Beamter  im  Dienste  des  auswärtigen  Amtes  des
Deutschen  Reichs,  welcher  die  Amtsverschwiegenheit  dadurch  verletzt,
  doß  er  ihm  amtlich  anvertraute  oder  zugängliche  Schriftstücke
  oder  eine  ihm  von  seinem  Vorzesetzten  ertheilte  Anweisung
  oder  deren  Inhalt  Anderen  widerrechtlich  mittheilt,  wird,
sofern  nicht  nach  anderen  Bestimmungen  eine  schwerere  Strafe
verwirkt  ist,  mit  Gefängniß  oder  mit  Gelostrafe  bis  zu  fünftausend
  Mark  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  einen  mit  einer  auswärtigen  Mission
betrauten  oder  bei  einer  solchen  beschäftigten  Beamten,  welcher
den  ihm  durch  seinen  Vorgesetzten  amilich  ertheilten  Anweisungen