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vorsätzlich  zuwider  handelt,  oder  welcher  in  der  Absicht,  seinen
Vorgesetzten  in  dessen  amtlichen  Handlungen  irrezuleiten,  demselben
  erdichtete  oder  entstellte  Thatsachen  berichtet.

Dieser  Paragraph  ist  in  Folge  der  Strafrechts-Novelle  eingeschaltet
  worden.

Al.  1.  Vgl.  noch  §  92.

Das  „vorsäglich  zuwiderhandeln“  in  Al.  2.  soll  eine  Zuwiderhandlung
  bedeuten,  „welche  in  der  Absicht  geschieht,  den  dem  Thäter
durch  seinen  Vorgesetzten  amtlich  ertheilten  Weisungen  entgegenzuwirken“".
  Unter  „Irreleiten“  soll  nicht  „jede  beliebige  Unwahrheit,
jedes  unbedachte  Worl,  welches  im  Leichtsinn  oder  selbst  noch  in
anderer  Richtung  als  Absicht  erscheinende  Tendenz  gesprochen  worden
ist“  umfassen.

8  354.

Ein  Postbeamter,  welcher  die  der  Post  anvertrauten  Briefe
oder  Packete  in  anderen,  als  den  im  Gesetze  vorgesehenen  Fällen
eröffnet  oder  unterdrückt,  oder  einem  Anderen  wissentlich  eine
solche  Handlung  gestattet,  oder  ihm  dabei  wissentlich  Hülfe  leistet,
wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Bgl.  Bemerkungen  zu  §  299.

§  355.

Telegraphenbeamte  oder  andere  mit  der  Beaufsichtigung
und  Berienung  einer  zu  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Telegraphenanstalt
  betraute  Personen,  welche  die  einer  Telegraphenanstalt
  anvertrauten  Depeschen  verfälschen  oder  in  anderen,  als
in  den  im  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  eröffnen  oder  unterdrücken,
  oder  von  ihrem  Inhalte  Dritte  rechtswidrig  benachrichtigen,
  oder  einem  Anderen  wissenllich  eine  solche  Handlung
gestatten  oder  ihm  dabei  wissentlich  Hülfe  leisten,  werden  mit
Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Unter  „Depesche“  ist  im  Sinne  dieses  Paragraphen  Überhaupt

1.  die  vom  Absender  Übergebene  Schrift,
2.  die  in  telegraphische  Zeichen  Übertragene  Abschrift  und
3.  die  ausgefertigte  Depesche
zu  verstehen.  Als  Subject  des  Delicts  kann  nur  Derijenige  angesehen