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werden,  welcher  mit  der  betr.  Depesche  dienstlich  zu  schaffen  hat
Der  Paragraph  selbst  umfaßt  1.  die  Fälschung  von  Depeschen,
2.  die  Verletzung  des  Depeschengeheimnisses.  Die  Fälschung  kann
sowohl  die  Ab:elegraphirung  der  abgehenden  Depesche,  als  die
Niederschrift  der  ankommenden  Depesche  betreffen.  Das  „Unterdrücken“
  kann  auch  in  der  Ueberlassung  des  Briess  an  einen  Unberechtigten
  liegen.
8  366.

Ein  Advokat,  Anwalt  oder  ein  anderer  Rechtsbeistand,
welcher  bei  den  ihm  vermöge  seiner  amtlichen  Eigenschaft  anvertrauten
  Angelegenheiten  in  derselben  Rechtssache  beiden  Parteien
  durch  Rath  oder  Beistand  pflichtwidrig  dient,  wird  mit
Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Handelt  derselbe  im  Einverstänonisse  mit  der  Gegenpartei
zum  Nachtheile  seiner  Partei,  so  tritt  Zuchthausstrase  bis  zu
fünf  Jahren  ein.

Die  Pflichtwidrigkeit  ist  im  Allgemeinen  nach  den  Particulargesetzen
zu  beurtheilen.  Pflichiwidrig  wird  insbesondere  der  Beistand  nicht
sein,  wenn  derselbe  mit  Zustimmung  beider  Theile  erfolgt,  z.  B.
beim  Vergleichsabschlusse.  Eine  rechishängige  Sache  wird  nicht  erforderl,
  wie  andererseits  in  bloßen  Vorberathungen  und  Consultationen
  eine  „Uebernahme“  der  Sache  nicht  liegt.

Ob  im  Falle  des  Abs.  2  der  Eintritt  eines  wirklichen  Nachtheils
  erforderlich  ist,  wird  bestritten.

9  357.

Ein  Amtsvorgesetzter,  welcher  seine  Untergebenen  zu  einer
strafbaren  Handlung  im  Amte  vorsätzlich  verleitet  oder  zu  verleiten
  untemimmt,  oder  eine  solche  strafbare  Handlung  seiner
Untergebenen  wissentlich  geschehen  läßt,  hat  die  auf  diese  strafbare
  Handlung  angedrohte  Strafe  verwirkt.

Dieselbe  Bestimmung  findet  auf  einen  Beamten  Anwendung,
welchem  eine  Aufsicht  oder  Komrole  über  die  Amtsgeschäfte
eines  anderen  Beamten  übertragen  ist,  sofern  die  von  biesem
letzteren  Beamten  begangene  strafbare  Handlung  die  zur  Aufsicht
  oder  Kontrole  gehörenden  Geschäfte  betrifft.