267

8  358.

Neben  der  nach  Vorschrift  der  88  331,  339  bis  341,
352  bis  355  und  357  erkannten  Gefängnißstrofe  kann  auf
Verlust  der  Fähi  !  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  auf
die  Dauer  von  Einem  bis  zu  fünf  Jahren  erkannt  werden.

8  359

Unter  Beamten  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  sind  zu
verstehen  alle  im  Dienste  des  Reichs  oder  in  unmittelbarem
oder  mittelbarem  Dienste  eines  Bundesstaats  auf  Lebenszeit,
auf  Zeit  oder  nur  vorläufig  angestellte  Personen,  ohne  Unterschied,
  ob  sie  einen  Diensteid  geleistet  haben  oder  nicht,  ingleichen
  Notare,  nicht  aber  Advokaten  und  Anwalte

Als  Beamte  sind  alle  diejenigen  Personen  zu  erachten,  welche
in  legaler  Weise  berufen  sind,  als  Organe  der  Staatsgewalt  und
der  öffentlichen  Autorität  für  die  Herbeiführung  der  Zwecke  des
Staates  in  selbständiger  Weise  thätig  zu  sein.  Ob  die  Berufsstellung
  und  die  entsprechende  Leistung  dem  Staate  gegenüber  eine
mittelbare  oder  unmitteltare  ist,  erscheint  an  sich  gleichgiltig.  Die
Vereidung  ist  an  sich  kein  maßgebendes  Criterium.  Ueber  Eisenbahnpolizeibeamte
  vgl.  noch  §  72  des  Bundes-Eisenbahnreglements
(Reichsgeseyblatt  1870  S.  477.)

nennundzwanzigster  Abschnitt.
Uebertretungen.

8  360.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mart  oder  mit
Haft  wird  bestraft:
1)  wer  ohne  besondere  Erlaubniß  Risse  von  destungen  oder
einzelnen  Festungswerken  aufnimmt  oder  veröffenrlicht;
2)  wer  außerhalb  seines  Gewerbebetriebes  heimlich  oder  wider
das  Verbot  der  Behörde  Vorräthe  von  Waffen  oder
Schießbedarf  aufsammelt;