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wer  als  beurlaubter  Reservist  oder  Wehrmann  der  Landoder
  Seewehr  ohne  Erlaubniß  auswandert,  ebenso  wer
als  Ersatzreservist  erster  Klasse  auswandert,  ohne  von
seiner  bevorstehenden  Auswanverung  der  Militärbehörde
Anzeige  erstattet  zu  haben;

wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde  Stempel,
Siegel.  Stiche,  Platten  oder  andere  Formen,  welche  zur
Anfertigung  von  Meiall=  oder  Papiergeld,  oder  von  solchen
Papieren,  welche  nach  §  119  dem  Papiergelde  gleich  geachtet
  werden,  oder  von  Stempelpapier,  Stempelmarken,
Stempelblanketten,  Stempelabdrücken,  öffentlichen  Bescheinigungen
  oder  Beglaudigungen  dienen  können,  anfertigt
oder  an  einen  Anderen  als  die  Behörde  verabfolgt:

wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde  den  Abdruck
der  in  Nr.  4  genannten  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten
oder  Formen,  oder  einen  Druck  von  Formularen  zu  den
daselbst  bezeichneten  öffentlichen  Papieren,  Beglaubigungen
oder  Bescheinigungen  unternimmt,  oder  Abdrücke  an  einen
Anderen  als  die  Behörde  verabfolgt;

wer  Waaren-Emrfehlungskarten,  Ankündigungen  oder  andere
  Drucksachen  oder  Abbildungen,  welche  in  der  Form
oder  Verzierung  dem  Papiergelde  oder  den  dem  Papiergelde
  nach  8  149  gleich  geachteten  Papieren  ähnlich  sind,
anfertigt  oder  verbreitet,  oder  wer  Stempel.  Stiche,  Platten
oder  andere  Formen,  welche  zur  Anfertigung  von  solchen
Drucksachen  oder  Abbildungen  dienen  können,  anfertigt;
wer  unbefugt  die  Abbildung  des  Kaiserlichen  Wappens
oder  von  Wappen  eines  Bundesfürsten  vder  von  Landeswappen
  gebraucht;

wer  unbefugt  eine  Uniform,  eine  Amtskleidung,  ein  Amtszeichen,
  einen  Orden  oder  ein  Ehrenzeichen  trägt,  oder
Titel,  Würden  oder  Adelsprädikate  annimmt,  ingleichen
wer  sich  eines  ihm  nicht  zukommenden  Namens  einem  zuzuständigen
  Beamten  gegenüber  bedient;

wer  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwider  ohne  Genehmigung
der  Staatsbehörde  Aussteuer-,  Sterbe=  oder  Winwenkassen,
Versicherungsanstalten  oder  andere  dergleichen  Gesellschaften
oder  Anstalten  errichtet,  welche  bestimmt  sind,  gegen  Zah-