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lung  eines  Einkaufsgeldes  oder  gegen  Leistung  von  Geldbeiträgen

  beim  Eintritte  gewisser  Bedingungen  oder  Fristen,

Zahlungen  an  Kapital  oder  Rente  zu  leisten;

10)  wer  bei  Unglucksfällen  oder  gemeiner  Geahr  oder  Noth
von  der  Polizeibehörde  oder  veren  Stellrertreter  zur  Hülfe
aufgefordert,  keine  Folge  leistet,  obgleich  er  der  Aufforderung
  ohne  erhebliche  eigene  Gefahr  genügen  konnte;

11)  wer  ungebuhrlicherweise  ruhestörenden  Lärm  erregt  oder  wer
groben  Unfug  verübt;

12)  als  Pfandleiher  oder  Rückkaufshändler  bei  Ausübung

ines  Gewerbes  den  darüber  erlassenen  Anordnungen  zuwinen
  won

13)  wer  öffemüiich  oder  in  Aergerniß  erregender  Weise  Thiere
boshaft  quält  oder  roh  mißhandelt:

14)  wer  unbefugt  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,
einem  öffentlichen  Platze  oder  in  einem  öffentlichen  Versammlungsorte
  Glücksspiele  hält.

In  den  Fällen  der  Nummern  1,  2,  4,  5,  6  und  14  kann
neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  auf  Einziehung  der  Risse
von  Festungen  oder  Festungswerken,  der  Vorräthe  von  Waffen
oder  Schießbedarf,  der  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder
anderen  Formen,  der  Abdrücke  oder  Abbildungen,  oder  der  auf
dem  Spieltische  oder  in  der  Bank  befindlichen  Gelder  erkannt
werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören
oder  nicht.

Nr.  3.  Vgl.  oben  §  140,  sowie  das  Reichsgesetz  vom  9.  Novbr.
1867  §  15  und  §  69  No.  8  des  Reichs-Militär-Gesetzes.

Nr.  4.  Die  Einschaltung  der  Worte  „Stempelmarken,  Stempelblankette,
  Stempelabdrücke  2c.“"  ist  durch  die  Strafrechtsnovelle  in
Hinblick  auf  die  neue  Fassung  der  §§  275,  276  und  364  erfolgt.

Nr.  7.  Wegen  des  Zusatzes  in  Betreff  des  Kaiserlichen  Wappens
ist  auf  die  Erlasse  vom  3.  August  1871  und  16.  März  1872
(Reichsgesetzblatt  1871  Seite  318,  1872  Seite  90,  93)  zu  verweisen.
  —  Die  Worte  „zur  Bezeichnung  von  Waaren  auf  Aushängeschildern
  oder  Etiketten“,  welche  im  Gesegbuche  gestanden,
sind  gestrichen  und  die  Landeswappen  den  Wappen  der  Bundesfürsten
  gleichgestellt  worden,  weil  erfahrungsmäßig  von  den  Wappen
der  Bundesfürsten  und  den  Landeswappen  auch  auf  Geschäftsplänen,