270

Briefumschlägen,  Formularen  2c.  ein  Gebrauch  gemacht  werde,  welcher
leicht  eine  Täuschung  des  Publikums  herbeiführen  könne.

Nr.  11.  Ein  nächtlicher  Lärm  oder  Unfug  wird  nicht  vorausgesetzt,
  wohl  aber  ein  solcher,  durch  welchen  das  Publikum  oder,
bei  einem  Lärm  in  einem  Privathause,  andere  Personen,  als  der
häusliche  Kreis  des  Thäters,  belästigt  werden.

Nr.  12.  Es  sind  hier  durch  die  Strafrechtsnovelle  die  Worte
„oder  Rückkaufshändler“  ausgenommen  worden,  weil  in  der  Regel
die  Rückkaufsgeschäfte  verschleierte  Pfandgeschäfte  sein  werden.

Nr.  14.  Vgl.  die  §§  284,  285.  Das  Halten  von  Glücksbuden
bat  man  nicht  hierher  gerechuct.  Es  wird  ein  Bankhalten,  jedoch
nicht  ein  permanentes  vorausgesetzt;  es  genügt  ein  Bankhalten,  bei
welchem  das  Publikum  sich  betheiligen  kann.

g  361.
Mit  Haft  wird  bestraft:

1)  wer,  nachdem  er  unter  Polizei-Aussicht  gestellt  worden  ist,
ren  in  Folge  verselben  ihm  aujerlegten  Beschränkungen
zuwiderhandelt;

2)  wer,  nachdem  er,  des  Bundesgebietes  oder  des  Gebietes
eeves  Bundesstaats  verwiesen  ist,  ohne  Erlaubniß  zurückkehrt;



3)  wer  als  Landstreicher  umherzieht;

4)  wer  bettelt  oder  Kinder  zum  Betleln-  anleitet  oder  ausschickt,
oder  Personen,  welche  seiner  Gewalt  und  Aussicht  untergeben
  sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehören,  rom
Betteln  abzuhalten  unterläßt;

5)  wer  sich  dem  Spiel,  Trunk  oder  Müßiggang  dergestalt
hingibt,  daß  er  in  einen  Zustand  geräth,  in  welchem  zu
seinem  Unterhalte  oder  zum  Unterhalte  derjenigen,  zu
deren  Ernährung  er  verpflichtet  ist,  durch  Vermittelung
der  Bhörde  fremde  Hülse  in  Anspruch  genommen  werden

  muß;

6)  eine  Weibsperson,  welche  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht
einer  polizeilichen  Aussicht  unterstellt  ist,  wenn  sie  den  in
dieser  Hinsicht  zur  Sicherung  der  Gesundheit,  der  öffentlichen
  Ordnung  und  des  öffentlichen  Anstandes  erlassenen
polizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandelt,  oder  welche,  ohne