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einer  salchn  Aufsicht  unterftellt  zu  sein,  gewerbsmäßig

Ungucht  treibt;

7)  wer,  wenn  er  aus  öffentlichen  Armenmitteln  eine  Unterstützung
  empfängt,  sich  aus  Arbeitsscheu  weigert,  die  ihm
von  der  Behörde  angewiesene,  seinen  Kräften  angemessene
Arbeit  zu  verrichten;

8)  *  nach  Verlust  seines  bisherigen  Unterkommens  binnen

der  ihm  von  der  zuständigen  Behörde  bestimmten  Frist
sich  kein  anderweitiges  Unterkommen  verschafft  hat  und
auch  nicht  nachweisen  kann,  daß  er  solches  der  von  ihm
angewandten  Bemühungen  ungeachtet  nicht  vermocht  habe;

9)  wer  Kinder  oder  andere  unter  seiner  Gewalt  stehende  Personen,
welche  seiner  Aussicht  untergeben  sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft
  gehören,  von  der  Begehung  von  Diebstählen,
sowie  von  der  Begehung  strasbarer  Verlegungen  der  Zolloder
  Steuergeseltze,  oder  der  Gesetze  zum  Schutze  der
Forsten,  der  Feldfrüchte,  der  Jagd  oder  der  Fischerei  abzuhalten
  unterläßt.  Die  Vorschriften  dieser  Gesetze  über
die  Haftbarkeit  für  die  den  Thäter  treffenden  Geldstrafen
oder  anderen  Geldleistungen  werden  hierdurch  nicht  beruhrt


Fällen  der  Nr.  9  kann  statt  der  Haft  auf

—  56%  zu  einhunvertfunfzig  Mark  erkannt  werden.

Nr.  3.  Mangel  eines  bestimmten  Wohnsitzes  ist  zum  Begriffe
der  Landstreicherei  nicht  erforderlich;  dieselbe  setzt  ein  habituelles
Berhalten,  welches  den  Charakter  der  Gewerbmäßigkeit  an  sich  trägt,
voraus;  das  bloße  Ausgehen  des  Betilers  von  seinem  Wohnorte
aus,  selbst  wo  es  mit  einem  Umherziehen  verbunden  ist,  ist  nicht
Landstreicherei.

Nr.  1.  Während  das  „Anleiten“"  und  „Ausschicken“  eine  positive
  Handlung  begreift,  ist  am  Schlusse  der  Bestimmung  die  Unterlassung:
  das  pflichtwidrige  Geschehenlassen  des  Bettelns,  mit  Strase
bedroht.  Uebrigens  ist  das  Delict  ein  selbstständiges;  nicht  etwa
Theilnahme  an  dem  Delicte  des  Bettelns  Das  Ueberlassen  der
Kinder  an  andere  Personen  zur  Unterstützung  bei  dem  Betteln  derselben
  ist  gleichfalls  hierher  zu  zählen.  In  den  meisten  Fällen  werden
die  Eltern  davon,  daß  die  Kinder  betteln  gehen,  einige  Kenntniß