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oder  mindestens  Vermuthung  haben;  auch  letztere  reicht  hin.  Im
Allgemeinen  wird  von  einer  pflichtwidrigen  Unterlassung  nicht  die
Rede  sein,  wenn  die  Eltern  nicht  einmal  zu  der  Vermuthung  Anlaß
hatten,  daß  die  Kinder  die  Aufsichtslosigkeit  zum  Betteln  mitrauchen
würden.

Nr.  5.  Eine  durch  das  Spiel  2c.  verursachte  Arbeitounfaähigkeit
wird  nicht  vorausgesetzt;  es  genilgt,  daß  der  Betreffende  durch  seinen
Müßiggang  in  einen  Zustand  gerathen  ist,  der  ihn  unfähig  macht,
der  ihm  obliegenden  Alimentationspflicht  zu  genügen.

Nr.  6.  Die  frühere  Vorschrift  in  Nr.  6  hatte  zu  verschiedenartiger
  Auffassung,  ob  und  inwieweit  die  Strafbarkeit  der  gewerbsmäßigen
  Unzucht  von  dem  Vorhandensein  polizeilicher  Anordnung
abhängig  sei,  Veranlassung  gegeben.  Die  jetige,  durch  die  Strafrechtsnovelle
  eingeführte  Vorschrist  soll  klar  ersehen  lassen,  daß  die
Strafbarkeit  der  gewerbsmäßigen  Unzucht  als  Regel  und  ausnahmsweise
  deren  Straflosigkeit  nur  da  eintreten  soll,  wo  die  Polizeibehörde
specielle  Duldung  unter  Kontrole  gewährt.  Bei  den  unter  polizeiliche
  Aufsicht  gestellten  Weibspersonen  wird  daher  eine  Bestrafung
nach  der  gegenwärtigen  Vorschrift  nur  dann  eintreten,  wenn  sie  den
von  der  Polizeibehörde  erlassenen  besonderen  Vorschriften  zuwider.
handeln,  und  daher  diese  Uebertretung,  nicht  aber  die  gewerbsmäßige
Unzucht  selbst  bestraft  werden.  Das  Gewerbsmäßige  liegt  in  dem
reisgebe  gegen  Entgelt  an  verschiedene  unbestimmte  Mannspersonen.

Nr.  8.  Das  „Unterkommen“  beschränkt  sich  nicht  auf  die  Wohnung,
  sondern  umfaßt  die  Mittel  zum  Unterhalte  Überhaupt.  Bei
Personen,  welche  für  ein  Unterkommen  ihrer  Angehörigen  zu
sorgen  gesetzlich  verpflichtet  sind,  ist  auch  dieses  mit  zu  verstehen.

Nr.  9.  Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Strafrechtsnovelle  eingeführt
  worden.  Diejenigen  Fälle,  in  welchen  die  Eltern  und  Dienstherrschaften
  als  Anstifter  oder  als  Begünstiger,  bez.  Hehler  bei  den
Handlungen  ihrer  Kinder  und  Dienstboten  erscheinen,  sind  nach  den
allgemeinen  Bestimmungen  zu  beurtheilen.  Die  vorliegende  Bestimmung
  geht  weiter  und  behandelt  die  Fälle,  in  welchen  die  Kinder  2c.
Diebstähle  2c.  begehen  und  diese  Personen  die  Diebstähle  nicht  begangen
  haben  würden,  wenn  die  Eltern  beg.  Dienstherrschaften  die
ihnen  obliegende  Verpflichtung  der  Aussicht  erfüllt  hätten.  —  Aus
den  Reichstagsverhandlungen  ergibt  sich,  daß  nur  von  denjenigen
Kindern  die  Rede  ist,  welche  der  Aufsicht  der  Eltern  untergeben  sind