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und  zur  Hausgenossenschaft  der  letzteren  gehören.  Ein  Antrag  auf
Aufnahme  der  Worte  „Unterlassung  der  pflichtmäßigen  Aussicht“
wurde  abgelehnt,  weil  er  überflüssig  sei.  Ebenso  wurde  die  Aufnahme
  des  Wortes  „gewohnheitsmäßig“  abgelehnt,  weil  man  zwar
den  Fall  ausschließen  wollte,  wo  ohne  Möglichkeit  der  Einwirkung
Seiten  der  Eltern  2c.  in  einem  einzelnen  Falle  ein  solches  Vergehen
des  Kindes  2c.  geschehen  sei,  dagegen  die  Aufnahme  dieses  Wortes
für  bedenllich  hielt,  weil  dasselbe  eine  Bestrafung  der  Eltern  erst
dann  zulassen  wilrde,  wenn  das  Kind  bereits  gewohnheitsmäßig
Diebereien  begeht,  obschon  bereits  bei  den  ersten  Fällen  durch  die
Verschuldung  der  Eltern  das  Kind  zu  Diebstählen  verleitet  gewesen
ist.  Vgl.  noch  oben  Nr.  4  und  die  Bemerkungen  zu  dieser  Nr.

8  362.

Die  nach  Vorschrift  des  §  361  Nr.  3  bis  8  Verurtheilten
  können  zu  Arbeiten,  welche  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen
  angemessen  sind,  innerhalb  und,  sofern  sie  von  anderen
  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden,  auch  außerhalb
  der  Strafanstalt  angehalten  werden.

Bei  der  Verurtheilung  zur  Haft  kann  zugleich  erkannt
werden,  daß  die  verurtheilte  P##  nach  verbüßter  Strafe  der
Landespolizeibehsrde  zu  Überweisen  sei.  Die  Landespolizeibehörde
  erhält  dadurch  die  Befugniß,  die  verurtheilte  Person
entweder  bis  zu  zwei  Jahren  in  ein  Arbeitshaus  unterzubringen
oder  zu  gemeinnützigen  Arbeiten  zu  verwenden.  Im  Falle  des
8  361  Nr.  4  ist  dieses  jedoch  nur  dann  zulässig,  wenn  der
Verurtheilte  in  den  letzten  drei  Jahren  wegen  dieser  Uebertretung
  mehrmals  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist,  oder
wenn  Sie  unter  Drohungen  oder  mit  Waffen  gebettelt  hat.

gegen  einen  Ausländer  auf  Ueberweisung  an  die
—ne.  erkannt,  so  kann  an  Stelle  der  Unterbringung
  in  ein  Arbeitshaus  Verweisung  aus  dem  Bundes-Febiete
  eintreten.

Die  correctionelle  Nachhaft  kann  auch  gegen  jugendliche  Personen
eintreten.  Die  Verweisung  (Abs.  3)  ist  keineswegs  auf  2  Jahre,  wie
die  Nachhaft,  beschränkt  (Entscheidung  des  Reichskanzleramts  vom
8.  October  1873  im  königl.  preuß.  Justizministerial  -Blatt  1873,
S.  282  fl).

Schwarze,  Strafgesetzbuch.  2  Aufl.  18