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g  363.

Wer,  um  Behörden  oder  Privatpersonen  zum  Zwecke
seines  besseren  Fortkommens  oder  des  besseren  Fortkommens
eines  Anderen  zu  täuschen,  Pässe,  Militärabschiede,  Wanderbücher
  oder  sonstige  Legitimationspapiere,  Dienst=  oder  Arbeitsbucher
  oder  sonstige  auf  Grund  besonderer  Vorschriften  auszustellende
  Zeugnisse,  sowie  Führungs=  oder  Fähigkeitszeugnisse
falsch  anfertigt  oder  verfälscht,  oder  wissentlich  von  einer  solchen
falschen  oder  verfälschten  Urkunde  Gebrauch  macht,  wird  mit  Haft
oder  mit  Gelpvstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  zu  demselben
Zwecke  von  solchen  für  einen  Anderen  ausgeseuinn  echten  Urkunden,
  als  ob  sie  für  ihn  ausgestell#  seien,  Gebrauch  macht,
oder  welcher  solche  für  ihn  ausgestellte  Urkunden  einem  Anderen
  zu  dem  gedachten  Zwecke  Überläßt.

Es  handelt  sich  hier  nur  um  solche  Papiere,  welche  zum  Answeise
  von  Personen  behuss  des  besseren  Fortkommens  dienen.  Unter
Fortlommen  hat  man  auch  die  Erlangung  einer  mit  einer  Besoldung
verbundenen  Stellung  gerechnet,  was  jedoch  ebensowohl  mit  dem
Sprachgebrauche  des  Wortes,  als  mit  der  Tendenz  der  Vorschrift
nicht  Ubereinstimmt.  Die  Worte  „oder  des  besseren  Fortkommens
eines  Anderen“  sind  durch  die  Strafrechtsnovelle  eingeschaltet  worden,
um  auch  die  Fälle  zu  treffen,  in  denen  die  Handlung  lediglich  zu
dem  Zwecke  geschah,  das  Fortkommen  eines  Anderen  zu  befördern,
indem  man  früher  diese  Handlung  als  Beihülfe  zu  der  Uebertretung
eines  Anderen  für  straflos  erachtete.

g  364.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  wird  bestraft,
  wer  wissentlich  schon  einmal  verwendetes  Stempelpapier
nach  gänzlicher  oder  theilweiser  Entfernung  der  darauf  gesetzten
Schriftzeichen  oder  schon  einmal  verwendete  Stempelmarken,
Stempelblankette  oder  ausgeschnittene  oder  sonst  abgetrennte
Stempelabdrücke  der  im  §  276  bezeichneten  Art  veräußert  oder
feil  hält.

Bgl.  die  Bemerkungen  zu  §8  275,  276.